Samstag, 24. Juli 2010

Liechtensteinische Landesbank (LLB), Schleswig-Holstein, geklaute Daten und das Steueraufkommen in Deutschland

Es hat zwar rund zwei Jahre gedauert bis der causa Zumwinkel der Kauf einer CD mit gestohlenen Daten folgte. Nun geht es aber Schlag auf Schlag: Der Datenklau ist zu einem eigenständigen Geschäftsfeld geworden und deutsche Politiker greifen gerne zu.

Auch in den Medien wird dann gerne vorgerechnet, dass sich der Kauf eines Datenträgers immer rechne, ja schon die vorab erhaltenen Stichproben zu einer erheblichen Mehrung des Steueraufkommens beitragen.

Reicht das als Begründung für den Kauf? Ich meine: Auf keinen Fall. Nicht alles, was dem Staat nützt, darf vom Staat getan werden. Wir leben in einem Rechtsstaat. Also hat das staatliche Handeln verfassungsrechtlichen Vorgaben unbedingt zu folgen. Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ankauf gestohlener Daten sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Betroffene haben nämlich bisher für ein schnelles Ende ihres Verfahrens gesorgt und sind den Gang nach Karlsruhe und Leipzig nicht gegangen.

Und trotzdem: Die Selbstanzeige ist trotz aller Einschränkungen, die der BGH mit seinem Beschluss vom 20.5.2010 postuliert hat, immer noch das effektive Mittel eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang muss dann auch bedacht werden, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht auch gleich ein steuerliches Verwertungsverbot mit sich bringt. Und abschließend entschieden ist - wie gesagt - die Frage, ob die im Wege der Datenhehlerei erworbenen Daten nicht doch verwertet können, nicht.

Freitag, 23. Juli 2010

Update: CD-Kauf durch das Land Schleswig-Holstein

Der niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring hat dem Land Schleswig - Holstein in einem Radiointerview am heutigen Tage geraten, die angebotene CD, die Daten von Kunden der Liechtensteinischen Landesbank enthalten soll, zu kaufen.

Die Daten seien verwertbar. Das hätten Gerichte entschieden.

Das ist aber nur ein Teil der Wahrheit. Bislang hat nämlich noch niemand den Weg zum BGH oder gar zum Bundesverfassungsgericht beschritten.

Also, lieber Herr Möllring: Auch Richter können - anders als Politiker - irren. Sonst könnten wir Berufungs- und Revisionsgerichte abschaffen. So richtig entschieden ist die Frage nach der Verwertbarkeit der gestohlenen Daten also erst, wenn sich BGH oder das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigt haben.

Und noch was Herr Möllring: Auch Frau Harms, die Generalbundesanwältin, hat an der Verwertbarkeit der gestohlenen Daten so ihre Zweifel. Das sagt sie auch auf Veranstaltungen zum Thema.


Donnerstag, 22. Juli 2010

Und noch eine CD

Diesmal soll eine CD mit Kundendaten der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) "im Angebot" sein und das schon seit Monaten. Die Behörden halten sich bedeckt - noch.

Vielleicht lässt die Zahl der Selbstanzeigen nach. Das würden den Hinweis auf das Angebot zum jetzigen Zeitpunkt erklären.

Sonntag, 27. Juni 2010

BFH: Erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige löst bereits Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO aus

Mit Urteil vom 21.4.2010, welches am 23.6.2010 veröffentlicht worden ist, hat der BFH nun entschieden, dass auch die erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auslöst und zwar auch dann, wenn der Betroffene durch diese erste Teilerklärung noch keine Strafbefreiung erlangen kann.

Es reiche, wenn aufgrund der ersten Teilerklärung die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden könne, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum so schildere, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar werde.

Der BFH schließt damit einer Besserstellung des Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige in Stufen abgibt, gegenüber anderen Nacherklärenden - auch solchen, die nach § 153 AO nacherklären - aus.

Montag, 21. Juni 2010

Mittwoch, 9. Juni 2010

CD-Kauf durch das Land Niedersachsen - Kann Selbstanzeige noch erstattet werden?

Der heutigen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass es nach Ansicht des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring (CDU) für diejenigen, deren Daten sich auf der von Niedersachsen angekauften CD befinden, für eine Selbstanzeige zu spät sei.

Das dürfte auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des 1. Senats des BGH vom 20.5.2010, in dem dieser sich mit dem Begriff der Tatentdeckung auseinandersetzt, nicht richtig sein. Eine Tatentdeckung ist zwar in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Meines Erachtens darf man aber nicht jedem, der ein Konto in der Schweiz unterhält auch gleich im Sinne eines Generalverdachts unterstellen, dass er Steuern hinterzieht. Von einer Tatentdeckung kann daher in den Datenklaufällen erst dann gesprochen werden, wenn ein Abgleich der Daten mit den Steuererklärungen des Betroffenen stattgefunden hat.

Übrigens: Niemand, der nicht in Niedersachsen wohnt, sollte sich nur deshalb in Sicherheit wiegen. Daten von angeblichen Steuersündern in anderen Bundesländern werden an diese Bundesländer weitergereicht.

Niedersachsen kauft Daten von Steuersündern

Mit Hilfe des Bundes hat das Land Niedersachen nun eine CD mit Daten von 20.000 deutschen Steuersündern aus der Schweiz erworben. Wer ein Konto in der Schweiz hat, muss sich jetzt auf unangenehme Post von seinem Finanzamt einstellen - oder Selbstanzeige erstatten.

Der Bund hat gemeinsam mit Niedersachsen die gestohlenen Daten deutscher Steuerbürger in der Schweiz gekauft. Die Datensammlung wurde zunächst Baden-Württemberg angeboten. Dieses Bundesland hatte jedoch auf Druck der FDP den Kauf abgelehnt.

Auf der CD sollen sich mehr als 20.000 Datensätze befinden. Welche Bank(en) betroffen ist/sind, ist bislang nicht bekannt. Die Datensätze sollen neben Namen und Anschriften auch Kontostände und bankinterne Angaben enthalten. Die Finanzbehörden rechnen jetzt mit zusätzlichen Einnahmen in Millionenhöhe.

Mit Blick auf den ganz aktuellen Beschluss des BGH vom 20.5.2010, mit dem der 1. Senat des BGH den Begriff der Tatentdeckung neu definiert, muss schnell handeln, wer eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung abgeben will, zumal die gestohlenen Daten recht vollständig sein sollen.

Sie erreichen mich im Not- oder Eilfall unter 00 49 (0)160 968 60 848.