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Sonntag, 20. April 2014

Selbstanzeige zu teuer? Ist der Bargeldtransport über die Grenze eine Alternative?

Nach Medienberichten glauben wohl viele, die über ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz (oder sonstwo im Ausland) verfügen, daß es besser ist, das Guthaben abzuheben und in bar über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Abgesehen von einem Verstoß gegen Meldepflichten, der als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden kann, kann die Entdeckung eines nicht gemeldeten Bargeldtransports fatale Folgen haben, weil die Zöllner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das zuständigen Finanzbehörden informieren werden, die dann zumindest ein paar Fragen stellen wird. Kommt es zusätzlich auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist es für eine Selbstanzeige zu spät.

Aber selbst wenn man an der Grenze (oder auch noch einige Kilometer dahinter) mit dem nicht angemeldeten Bargeld nicht erwischt wird, ist man vor Probleme gestellt. Wer große Summen auf ein Konto einzahlt, muss sich darauf einrichten, dass ihm  seitens der Bank vor dem Hintergrund der Geldwäschevorschriften Fragen nach der Herkunft des Geldes gestellt werden und/oder eine Gedlwäscheverdachtsanzeige erstattet wird. Auch dann tritt sehr kurzfristig eine Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein, weil die Steuerfahndung tätig wird.

Es bleibt letztlich nur die Verwahrung im Tresor, im Schließfach oder unter dem Kopfkissen. Aus diesen Verstecken kann man dann aus der großen Summe kleine Portionen entnehmen und in den Wirtschaftskreislauf einführen, hat aber einen Ertrag von 0,00 €. Aus meiner Sicht ist das auch das keine Alternative zur Selbstanzeige.


Donnerstag, 5. April 2012

Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung

Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die Leviten gelesen. 
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische Anwendungsfall des Minderungsgrunds. 
Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition zweier Steuerhinterziehungziehungen  ein Milllionenschaden vorlag. Jeder Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.