Nach Medienberichten glauben wohl viele, die über ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz (oder sonstwo im Ausland) verfügen, daß es besser ist, das Guthaben abzuheben und in bar über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Abgesehen von einem Verstoß gegen Meldepflichten, der als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden kann, kann die Entdeckung eines nicht gemeldeten Bargeldtransports fatale Folgen haben, weil die Zöllner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das zuständigen Finanzbehörden informieren werden, die dann zumindest ein paar Fragen stellen wird. Kommt es zusätzlich auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Aber selbst wenn man an der Grenze (oder auch noch einige Kilometer dahinter) mit dem nicht angemeldeten Bargeld nicht erwischt wird, ist man vor Probleme gestellt. Wer große Summen auf ein Konto einzahlt, muss sich darauf einrichten, dass ihm seitens der Bank vor dem Hintergrund der Geldwäschevorschriften Fragen nach der Herkunft des Geldes gestellt werden und/oder eine Gedlwäscheverdachtsanzeige erstattet wird. Auch dann tritt sehr kurzfristig eine Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein, weil die Steuerfahndung tätig wird.
Es bleibt letztlich nur die Verwahrung im Tresor, im Schließfach oder unter dem Kopfkissen. Aus diesen Verstecken kann man dann aus der großen Summe kleine Portionen entnehmen und in den Wirtschaftskreislauf einführen, hat aber einen Ertrag von 0,00 €. Aus meiner Sicht ist das auch das keine Alternative zur Selbstanzeige.
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Sonntag, 20. April 2014
Donnerstag, 5. April 2012
Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung
Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die
von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in
Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die
Leviten gelesen.
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen
Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei
Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein
Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei
kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur
Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische
Anwendungsfall des Minderungsgrunds.
Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition
zweier Steuerhinterziehungziehungen ein Milllionenschaden vorlag. Jeder
Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So
eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.
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