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Samstag, 15. Oktober 2011

Steuerfahnder angeblich vor Großeinsatz

Das ist die Überschrift eines gestern im General-Anzeiger veröffentlichten Beitrags. Berichtet wird auch in anderen Blättern und im Rundfunk.

Das Land NRW soll im letzten Jahr für vier Millionen Euro (andere sprechen von nur drei Millionen) Daten von dreitausend Kunden einer Tochter der britischen Bank HSBC gekauft haben. Die Daten sollen Anlagen in Luxemburg betreffen. Bereits vor einigen Wochen gab es Berichte über einen solchen Datenkauf. Damals gingen viele davon aus, dass eine Bank in der Schweiz betroffen ist. Mir war da schon zu Ohren gekommen, dass es vielleicht auch um eine Bank in Luxemburg geht. Meine Informationen, die ich aus der Finanzverwaltung erhalten habe, bewahrheiten sich nun also.

Die mit den Daten befassten Ermittler haben verlautbaren lassen, dass aufgrund der bereits gelaufenen Ermitllungen und der Güte der Daten eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sei. Nun lösen aber bloße Ermittlungen noch keine Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Eine solche Sperre besteht erst dann, wenn die Tat entdeckt ist und der Betroffene davon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Ich denke, dass man das im Einzelfall wird prüfen müssen. Im Übrigen ist von Betroffenen jetzt zu bedenken, dass eine Selbstanzeige die vor Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder vor dem Erscheinen der Steuerfahnder abgegeben wird, jedenfalls eine erhebliche Strafmilderung zur Folge hat.

Mittwoch, 9. Juni 2010

CD-Kauf durch das Land Niedersachsen - Kann Selbstanzeige noch erstattet werden?

Der heutigen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass es nach Ansicht des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring (CDU) für diejenigen, deren Daten sich auf der von Niedersachsen angekauften CD befinden, für eine Selbstanzeige zu spät sei.

Das dürfte auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des 1. Senats des BGH vom 20.5.2010, in dem dieser sich mit dem Begriff der Tatentdeckung auseinandersetzt, nicht richtig sein. Eine Tatentdeckung ist zwar in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Meines Erachtens darf man aber nicht jedem, der ein Konto in der Schweiz unterhält auch gleich im Sinne eines Generalverdachts unterstellen, dass er Steuern hinterzieht. Von einer Tatentdeckung kann daher in den Datenklaufällen erst dann gesprochen werden, wenn ein Abgleich der Daten mit den Steuererklärungen des Betroffenen stattgefunden hat.

Übrigens: Niemand, der nicht in Niedersachsen wohnt, sollte sich nur deshalb in Sicherheit wiegen. Daten von angeblichen Steuersündern in anderen Bundesländern werden an diese Bundesländer weitergereicht.

Niedersachsen kauft Daten von Steuersündern

Mit Hilfe des Bundes hat das Land Niedersachen nun eine CD mit Daten von 20.000 deutschen Steuersündern aus der Schweiz erworben. Wer ein Konto in der Schweiz hat, muss sich jetzt auf unangenehme Post von seinem Finanzamt einstellen - oder Selbstanzeige erstatten.

Der Bund hat gemeinsam mit Niedersachsen die gestohlenen Daten deutscher Steuerbürger in der Schweiz gekauft. Die Datensammlung wurde zunächst Baden-Württemberg angeboten. Dieses Bundesland hatte jedoch auf Druck der FDP den Kauf abgelehnt.

Auf der CD sollen sich mehr als 20.000 Datensätze befinden. Welche Bank(en) betroffen ist/sind, ist bislang nicht bekannt. Die Datensätze sollen neben Namen und Anschriften auch Kontostände und bankinterne Angaben enthalten. Die Finanzbehörden rechnen jetzt mit zusätzlichen Einnahmen in Millionenhöhe.

Mit Blick auf den ganz aktuellen Beschluss des BGH vom 20.5.2010, mit dem der 1. Senat des BGH den Begriff der Tatentdeckung neu definiert, muss schnell handeln, wer eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung abgeben will, zumal die gestohlenen Daten recht vollständig sein sollen.

Sie erreichen mich im Not- oder Eilfall unter 00 49 (0)160 968 60 848.


Freitag, 28. Mai 2010

Selbstanzeige - BGH weist den Weg

Mit seiner Entscheidung vom 20.5.2010 zu 1 StR 577/09 hat der 1. Strafsenat des BGH die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich eingeschränkt. Ausweislich der Presseerklärung Nr. 111/2010 vom 28.5.2010 gilt folgendes:

"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann."

In mancher Hinsicht nimmt der 1. Strafsenat BGH mit seiner Entscheidung die Pläne der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die ich an anderer Stelle bereits kommentiert habe, vorweg. Auch verfolgt er mit dieser Entscheidung sein Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, nachhaltig. Mit weiteren Entscheidungen in dieser Richtung ist zu rechnen.

Samstag, 24. April 2010

Update: CDU/CSU-Bundestagsfraktion tritt für Änderungen bei Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Selbstanzeige ein

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich hierzu bereits am 30.3.2010 geäußert:

http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_anforderungen_an_strafbefreiende_selbstanzeige_verschaerfen/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__15336/Inhalte.aspx

Ich glaube, dass ein höherer Zinssatz von einer Selbstanzeige abhalten wird. Das Ziel, über die Selbstanzeige die Staatseinnahmen zu erhöhen und sichern, wird mit dem Reformvorschlag also nicht erreicht.

Des weiteren sehe ich den Vorschlag, Tatentdeckung mit Anfangsverdacht gleichzusetzen, als sehr problematisch an. Den Ermittlungsbehörden ist bei der Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt oder nicht, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nicht, jedenfalls aber kaum justiziabel ist.

Bleibt zu hoffen, dass der Populismus keinen weiteren Sieg davonträgt.

Freitag, 26. Februar 2010

NRW hat Daten von Steuersündern gekauft

Heute, den 26.2.2010, wird in den Medien berichtet, dass die Behörden in NRW die ihnen angebotene Daten-CD nun in den Händen hätten. Gleichzeitig wird in einzelnen Berichten ausgeführt, damit sei es für eine strafbefreiende Selbstanzeige derjenigen, deren Namen sich auf der CD befände, zu spät. Das ist unzutreffend. Damit allein ist nämlich noch keine Tatentdeckung eingetreten.

Allerdings drängt jetzt die Zeit.