Samstag, 15. Oktober 2011
Steuerfahnder angeblich vor Großeinsatz
Mittwoch, 9. Juni 2010
CD-Kauf durch das Land Niedersachsen - Kann Selbstanzeige noch erstattet werden?
Das dürfte auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des 1. Senats des BGH vom 20.5.2010, in dem dieser sich mit dem Begriff der Tatentdeckung auseinandersetzt, nicht richtig sein. Eine Tatentdeckung ist zwar in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Meines Erachtens darf man aber nicht jedem, der ein Konto in der Schweiz unterhält auch gleich im Sinne eines Generalverdachts unterstellen, dass er Steuern hinterzieht. Von einer Tatentdeckung kann daher in den Datenklaufällen erst dann gesprochen werden, wenn ein Abgleich der Daten mit den Steuererklärungen des Betroffenen stattgefunden hat.
Übrigens: Niemand, der nicht in Niedersachsen wohnt, sollte sich nur deshalb in Sicherheit wiegen. Daten von angeblichen Steuersündern in anderen Bundesländern werden an diese Bundesländer weitergereicht.
Niedersachsen kauft Daten von Steuersündern
Der Bund hat gemeinsam mit Niedersachsen die gestohlenen Daten deutscher Steuerbürger in der Schweiz gekauft. Die Datensammlung wurde zunächst Baden-Württemberg angeboten. Dieses Bundesland hatte jedoch auf Druck der FDP den Kauf abgelehnt.
Mit Blick auf den ganz aktuellen Beschluss des BGH vom 20.5.2010, mit dem der 1. Senat des BGH den Begriff der Tatentdeckung neu definiert, muss schnell handeln, wer eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung abgeben will, zumal die gestohlenen Daten recht vollständig sein sollen.
Sie erreichen mich im Not- oder Eilfall unter 00 49 (0)160 968 60 848.
Freitag, 28. Mai 2010
Selbstanzeige - BGH weist den Weg
"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann."
In mancher Hinsicht nimmt der 1. Strafsenat BGH mit seiner Entscheidung die Pläne der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die ich an anderer Stelle bereits kommentiert habe, vorweg. Auch verfolgt er mit dieser Entscheidung sein Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, nachhaltig. Mit weiteren Entscheidungen in dieser Richtung ist zu rechnen.
Samstag, 24. April 2010
Update: CDU/CSU-Bundestagsfraktion tritt für Änderungen bei Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Selbstanzeige ein
http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_anforderungen_an_strafbefreiende_selbstanzeige_verschaerfen/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__15336/Inhalte.aspx
Ich glaube, dass ein höherer Zinssatz von einer Selbstanzeige abhalten wird. Das Ziel, über die Selbstanzeige die Staatseinnahmen zu erhöhen und sichern, wird mit dem Reformvorschlag also nicht erreicht.
Des weiteren sehe ich den Vorschlag, Tatentdeckung mit Anfangsverdacht gleichzusetzen, als sehr problematisch an. Den Ermittlungsbehörden ist bei der Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt oder nicht, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nicht, jedenfalls aber kaum justiziabel ist.
Bleibt zu hoffen, dass der Populismus keinen weiteren Sieg davonträgt.
Freitag, 26. Februar 2010
NRW hat Daten von Steuersündern gekauft
Allerdings drängt jetzt die Zeit.