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Mittwoch, 11. Januar 2012

BFH erhöht den Streitwert für AdV-Verfahren nicht

In seinem Beschluss vom 17.11.2011 zu IV S 15/10 hat der BFH sich mit dem Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beschäftigt. Bislang wurde dieser Streitwert mit 10 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt.  Leider kommt es zu keiner Anhebung. Das ist gerade mit Blick darauf, dass solche Verfahren sehr arbeitsintensiv sein können, misslich. Wörtlich führt der BFH folgendes aus:

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a) Der Senat hat zwar erwogen, von der bisherigen Handhabung abzuweichen und den Streitwert auf 25 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Er hält die von einigen Finanzgerichten für eine Erhöhung genannten Gründe für überzeugend und geht davon aus, dass eine vom BFH vorgenommene Anhebung des Streitwerts auch zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Finanzgerichte beitragen würde. Der Senat hat deshalb informell bei allen anderen Senaten des BFH angefragt, ob sie der vorgeschlagenen Anhebung des Streitwerts zustimmen würden. Mehrheitlich haben sich die Senate jedoch dagegen ausgesprochen.

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Eine Entscheidung durch den Großen Senat des BFH kann nach Auffassung des beschließenden Senats nicht erreicht werden. Da die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG "nach Ermessen" zu bestimmen ist, würde der Senat mit der beabsichtigten Anhebung des Streitwerts nicht i.S. des § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen. Denn eine Abweichung in einer Rechtsfrage kommt insoweit nicht in Betracht, als das Gericht im Rahmen des ihm durch die Vorschrift eingeräumten Spielraums auf der Grundlage zur Ermessensentscheidung tauglicher Gesichtspunkte entscheidet (BFH-Beschluss vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222; zustimmend insoweit BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; Bartone in: Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., FGO, § 11 Rz 4; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 58)."   

Sonntag, 27. Juni 2010

BFH: Erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige löst bereits Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO aus

Mit Urteil vom 21.4.2010, welches am 23.6.2010 veröffentlicht worden ist, hat der BFH nun entschieden, dass auch die erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auslöst und zwar auch dann, wenn der Betroffene durch diese erste Teilerklärung noch keine Strafbefreiung erlangen kann.

Es reiche, wenn aufgrund der ersten Teilerklärung die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden könne, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum so schildere, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar werde.

Der BFH schließt damit einer Besserstellung des Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige in Stufen abgibt, gegenüber anderen Nacherklärenden - auch solchen, die nach § 153 AO nacherklären - aus.