Zum Fall selbst habe ich mich in den vergangenen Tagen bereits ausführlich bei Maybrit Illner geäußert, daher fasse ich mich hier kurz:
Da ist vieles schief gegangen. Was genau, kann nur jemand sagen, der die Akten kennt. Zu diesem Personenkreis gehöre ich nicht. Ich vermute allerdings, dass Uli Hoeneß besser gefahren wäre, wenn er sofort einen Spezialisten für Selbstanzeigen zu Rate gezogen hätte. Einen der besten Steuerstraf-verteidiger hat er dann ja nach der Durchsuchung bei ihm zu Hause beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt waren aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche, nicht mehr rückgängig zu machende Fehler schon gemacht.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO muss eine Punktlandung sein. Das ist seit der ihrer Reform im Jahre 2011 umso mehr zu beachten. Auf den ständigen Berater in Steuerfragen, der ja in der Regel ein Steuerberater ist, sollte man sich dabei daher nicht (alleine) verlassen. Ihm fehlt im Regelfall das nötige Spezialwissen.
Uli Hoeneß, gehört zu den Idolen meiner Kindheit und Jugend. Er war ein toller Fußballer (Weltmeister 1974!). Er hat den FC Bayern zum besten Fußballverein der Welt gemacht. Das muss ich als Fan des 1. FC Köln neidlos anerkennen. DieVerdienste von Uli Hoeneß dürfen nicht vergessen werden. Das allerorten stattfindende "Bashing" hat er nicht verdient. Ein jeder sollte ich an die eigene Nase fassen und fragen, ob er denn selbst ohne Sünde ist. Und nicht vergessen: Kleine Sünder hatten meistens keine Gelegenheit größere zu begehen, hätten aber jede sich bietende Gelegenheit zur großen oder jedenfalls größeren Sünde beim Schopf ergriffen. Im Übrigen tritt man nicht auf jemanden ein, der am Boden liegt.
In diesem Sinne wünsche ich Uli Hoeneß, dass er die vor ihm liegende Zeit so gut wie möglich übersteht.
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Samstag, 15. März 2014
Donnerstag, 9. August 2012
NRW kann es nicht lassen - Erneuter Kauf von Steuer-CDs
Völlig unbeeindruckt vom Ratifizierungsverfahren zum Deutsch-Schweizerischen Steuerabkommen hat NRW nun zwei weitere CDs mit Daten von Kunden der UBS und einer weiteren Bank in der Schweiz gekauft. Vorausgegangen sein soll der Kauf von zwei CDs im Juli, darunter eine mit Daten von Kunden der Bank Coutts.
Die CD betreffend die UBS soll auch Informationen zu Stiftungen enthalten, die deutsche Staatsbürger benutzt haben sollen. Zahlreiche solcher Stiftungen sind im Jahre 2005 zur Umgehung der EU-Zinssteuer, die auch von Schweizer Banken auf Anlagen von EU-Bürgern abzuführen ist, gegründet worden.
Der Handel mit Daten von deutschen Bankkunden mit Kontoverbindung in der Schweiz entwickelt sich zu einer neuen Industrie. Kein Kunde ist davor wirklich geschützt, mögen die Sicherheitsvorkehrungen der Banken auch noch so gut sein. Vor kriminellen Mitarbeitern ist nämlich niemand gefeit.
Es hilft aber alles nichts: Auch geklaute Daten sind verwertbar. Jedenfalls begründen sie nach Auffassung des BVerfG einen sog. Anfangsverdacht, der zur Aufnahme von Ermittlungen berechtigt.
Donnerstag, 2. August 2012
Steuerhinterziehung durch Unterlassen, Selbstanzeige und Festsetzungsverjährung
Teile der Finanzverwaltung wollen
Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer
unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der
Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch
Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der
verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der
Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht
festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach §
153 AO verpflichtet sind.
Nun
erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in
der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist -
auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter
korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000
einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.
Allerdings
meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die
Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch
nicht festsetzungsverjährt gewesen seien.
Wollen
wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich
zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die
Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere
durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.
Übrigens:
Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein
Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich
über deren mangelnde Rechtskenntnis.
Mittwoch, 27. April 2011
Flore/Tsambikakis "Steuerstrafrecht" erscheint im Sommer
Die von mir übernommenen Kommetierungen zu diesem Werk haben mich daran gehindert, diesen Blog zu pflegen.
Ich kommmentiere §§ 78 ff. StGB, §§ 169 ff., 376, 384, 405 und 408 AO.
http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/fachliteratur,8/steuerstrafrecht,978-3-452-27533-2,carl-heymanns-verlag,51028/
Ich kommmentiere §§ 78 ff. StGB, §§ 169 ff., 376, 384, 405 und 408 AO.
http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/fachliteratur,8/steuerstrafrecht,978-3-452-27533-2,carl-heymanns-verlag,51028/
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