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Freitag, 13. Januar 2012

Verteidigung, wie sie nicht sein sollte

Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll.

Im Rahmen der Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren wurde von einem Verteidiger eines Mitangeklagten ein Schriftsatz an alle Verfahrensbeteiligten, also auch an die Verteidiger aller Angeklagten, verteilt, in dem der Kollege sich bitter über seinen Mitverteidiger beklagte und diesem Untätigkeit vorwarf. Er selbst habe das Mandant nur als "low budget Mandat" angenommen und solle sich nur um das Strafmaß kümmmern. Er habe auch nur 3.500,00 € Honorar erhalten. Sollte sein Mitverteidiger weiter untätig bleiben, was die Verteidigung zur Sache anlange, müsse ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Es folgte noch eine an den Mitverteidiger gerichtete Fristsetzung. Binnen der Frist (bis zum nächsten Hauptverhandlungstag) müsse der Kollege endlich seinen Aufgaben nachkommen.

Das Ganze wurde auch noch verlesen.

Donnerstag, 12. Januar 2012

FG Hamburg - Strafverteidigungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien.