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Sonntag, 2. März 2014

Seit dem 01.03.2014 PMPG Steuerberater Rechtsanwälte

Viele wissen es schon: Zum 01.03.2014 habe ich mich der Rechtsberatungseinheit von PMPG angeschlossen. Dieser Schritt ist logische Folge einer bereits seit längerem bestehenden Zusammenarbeit - vor allem im Steuerstrafrecht im Allgemeinen und bei Selbstanzeigen im Besonderen.

An meinen Spezialisierungen hat sich also nichts geändert: Steuerstrafrecht, Selbstanzeigenberatung, Steuerstreit (Einspruchs- und Klageverfahren, kritische Betriebsprüfungen), Revision und Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vertretung von Steuerberatern im Rahmen von Haftungsinanspruchnahmen sind und bleiben das, was mich nicht nur in der täglichen Praxis beschäftigt.

Samstag, 24. Juli 2010

Liechtensteinische Landesbank (LLB), Schleswig-Holstein, geklaute Daten und das Steueraufkommen in Deutschland

Es hat zwar rund zwei Jahre gedauert bis der causa Zumwinkel der Kauf einer CD mit gestohlenen Daten folgte. Nun geht es aber Schlag auf Schlag: Der Datenklau ist zu einem eigenständigen Geschäftsfeld geworden und deutsche Politiker greifen gerne zu.

Auch in den Medien wird dann gerne vorgerechnet, dass sich der Kauf eines Datenträgers immer rechne, ja schon die vorab erhaltenen Stichproben zu einer erheblichen Mehrung des Steueraufkommens beitragen.

Reicht das als Begründung für den Kauf? Ich meine: Auf keinen Fall. Nicht alles, was dem Staat nützt, darf vom Staat getan werden. Wir leben in einem Rechtsstaat. Also hat das staatliche Handeln verfassungsrechtlichen Vorgaben unbedingt zu folgen. Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ankauf gestohlener Daten sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Betroffene haben nämlich bisher für ein schnelles Ende ihres Verfahrens gesorgt und sind den Gang nach Karlsruhe und Leipzig nicht gegangen.

Und trotzdem: Die Selbstanzeige ist trotz aller Einschränkungen, die der BGH mit seinem Beschluss vom 20.5.2010 postuliert hat, immer noch das effektive Mittel eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang muss dann auch bedacht werden, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht auch gleich ein steuerliches Verwertungsverbot mit sich bringt. Und abschließend entschieden ist - wie gesagt - die Frage, ob die im Wege der Datenhehlerei erworbenen Daten nicht doch verwertet können, nicht.