Nach Medienberichten glauben wohl viele, die über ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz (oder sonstwo im Ausland) verfügen, daß es besser ist, das Guthaben abzuheben und in bar über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Abgesehen von einem Verstoß gegen Meldepflichten, der als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden kann, kann die Entdeckung eines nicht gemeldeten Bargeldtransports fatale Folgen haben, weil die Zöllner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das zuständigen Finanzbehörden informieren werden, die dann zumindest ein paar Fragen stellen wird. Kommt es zusätzlich auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Aber selbst wenn man an der Grenze (oder auch noch einige Kilometer dahinter) mit dem nicht angemeldeten Bargeld nicht erwischt wird, ist man vor Probleme gestellt. Wer große Summen auf ein Konto einzahlt, muss sich darauf einrichten, dass ihm seitens der Bank vor dem Hintergrund der Geldwäschevorschriften Fragen nach der Herkunft des Geldes gestellt werden und/oder eine Gedlwäscheverdachtsanzeige erstattet wird. Auch dann tritt sehr kurzfristig eine Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein, weil die Steuerfahndung tätig wird.
Es bleibt letztlich nur die Verwahrung im Tresor, im Schließfach oder unter dem Kopfkissen. Aus diesen Verstecken kann man dann aus der großen Summe kleine Portionen entnehmen und in den Wirtschaftskreislauf einführen, hat aber einen Ertrag von 0,00 €. Aus meiner Sicht ist das auch das keine Alternative zur Selbstanzeige.
Posts mit dem Label Selbstanzeige werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Selbstanzeige werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Sonntag, 20. April 2014
Samstag, 15. März 2014
Der tiefe Fall des Uli Hoeneß
Zum Fall selbst habe ich mich in den vergangenen Tagen bereits ausführlich bei Maybrit Illner geäußert, daher fasse ich mich hier kurz:
Da ist vieles schief gegangen. Was genau, kann nur jemand sagen, der die Akten kennt. Zu diesem Personenkreis gehöre ich nicht. Ich vermute allerdings, dass Uli Hoeneß besser gefahren wäre, wenn er sofort einen Spezialisten für Selbstanzeigen zu Rate gezogen hätte. Einen der besten Steuerstraf-verteidiger hat er dann ja nach der Durchsuchung bei ihm zu Hause beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt waren aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche, nicht mehr rückgängig zu machende Fehler schon gemacht.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO muss eine Punktlandung sein. Das ist seit der ihrer Reform im Jahre 2011 umso mehr zu beachten. Auf den ständigen Berater in Steuerfragen, der ja in der Regel ein Steuerberater ist, sollte man sich dabei daher nicht (alleine) verlassen. Ihm fehlt im Regelfall das nötige Spezialwissen.
Uli Hoeneß, gehört zu den Idolen meiner Kindheit und Jugend. Er war ein toller Fußballer (Weltmeister 1974!). Er hat den FC Bayern zum besten Fußballverein der Welt gemacht. Das muss ich als Fan des 1. FC Köln neidlos anerkennen. DieVerdienste von Uli Hoeneß dürfen nicht vergessen werden. Das allerorten stattfindende "Bashing" hat er nicht verdient. Ein jeder sollte ich an die eigene Nase fassen und fragen, ob er denn selbst ohne Sünde ist. Und nicht vergessen: Kleine Sünder hatten meistens keine Gelegenheit größere zu begehen, hätten aber jede sich bietende Gelegenheit zur großen oder jedenfalls größeren Sünde beim Schopf ergriffen. Im Übrigen tritt man nicht auf jemanden ein, der am Boden liegt.
In diesem Sinne wünsche ich Uli Hoeneß, dass er die vor ihm liegende Zeit so gut wie möglich übersteht.
Da ist vieles schief gegangen. Was genau, kann nur jemand sagen, der die Akten kennt. Zu diesem Personenkreis gehöre ich nicht. Ich vermute allerdings, dass Uli Hoeneß besser gefahren wäre, wenn er sofort einen Spezialisten für Selbstanzeigen zu Rate gezogen hätte. Einen der besten Steuerstraf-verteidiger hat er dann ja nach der Durchsuchung bei ihm zu Hause beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt waren aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche, nicht mehr rückgängig zu machende Fehler schon gemacht.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO muss eine Punktlandung sein. Das ist seit der ihrer Reform im Jahre 2011 umso mehr zu beachten. Auf den ständigen Berater in Steuerfragen, der ja in der Regel ein Steuerberater ist, sollte man sich dabei daher nicht (alleine) verlassen. Ihm fehlt im Regelfall das nötige Spezialwissen.
Uli Hoeneß, gehört zu den Idolen meiner Kindheit und Jugend. Er war ein toller Fußballer (Weltmeister 1974!). Er hat den FC Bayern zum besten Fußballverein der Welt gemacht. Das muss ich als Fan des 1. FC Köln neidlos anerkennen. DieVerdienste von Uli Hoeneß dürfen nicht vergessen werden. Das allerorten stattfindende "Bashing" hat er nicht verdient. Ein jeder sollte ich an die eigene Nase fassen und fragen, ob er denn selbst ohne Sünde ist. Und nicht vergessen: Kleine Sünder hatten meistens keine Gelegenheit größere zu begehen, hätten aber jede sich bietende Gelegenheit zur großen oder jedenfalls größeren Sünde beim Schopf ergriffen. Im Übrigen tritt man nicht auf jemanden ein, der am Boden liegt.
In diesem Sinne wünsche ich Uli Hoeneß, dass er die vor ihm liegende Zeit so gut wie möglich übersteht.
Sonntag, 2. März 2014
Seit dem 01.03.2014 PMPG Steuerberater Rechtsanwälte
Viele wissen es schon: Zum 01.03.2014 habe ich mich der Rechtsberatungseinheit von PMPG angeschlossen. Dieser Schritt ist logische Folge einer bereits seit längerem bestehenden Zusammenarbeit - vor allem im Steuerstrafrecht im Allgemeinen und bei Selbstanzeigen im Besonderen.
An meinen Spezialisierungen hat sich also nichts geändert: Steuerstrafrecht, Selbstanzeigenberatung, Steuerstreit (Einspruchs- und Klageverfahren, kritische Betriebsprüfungen), Revision und Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vertretung von Steuerberatern im Rahmen von Haftungsinanspruchnahmen sind und bleiben das, was mich nicht nur in der täglichen Praxis beschäftigt.
An meinen Spezialisierungen hat sich also nichts geändert: Steuerstrafrecht, Selbstanzeigenberatung, Steuerstreit (Einspruchs- und Klageverfahren, kritische Betriebsprüfungen), Revision und Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vertretung von Steuerberatern im Rahmen von Haftungsinanspruchnahmen sind und bleiben das, was mich nicht nur in der täglichen Praxis beschäftigt.
Labels:
Betriebsprüfung,
Einspruch,
Haftung,
Klage,
Martinet,
Nichtzulassungsbeschwerde,
Pies,
PMPG,
Rechtsanwalt,
Revision,
Selbstanzeige,
Steuerberater,
Steuerstrafrecht,
Steuerstreit
Samstag, 8. Februar 2014
Das war eine aufregende Woche
Hätte man mir letzten Samstag gesagt, dass ich in der kommenden Woche
ein Interview für den Kölner Stadt-Anzeiger gebe, danach von dpa
interviewt werde und dann auch noch gleich an drei Abenden im Fernsehen
bin, hätte ich nur den Kopf geschüttelt.
Es war eine interessante, aber auch anstrengende Woche. Ich habe - besonders am Donnerstagabend - sehr interessante Leute kennengelernt, die nicht alle meiner Meinung sind, was die Selbstanzeige anlangt. Da ihre Argumente jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, müssen sich die Befürworter aus Politik, Behörden und Beraterschaft ins Zeug legen und - soweit noch nicht geschehen - auch outen. Das gilt besonders für Mitarbeiter der Finanzverwaltung im Allgemeinen und der Steuerfahndung im Besonderen.
Es war eine interessante, aber auch anstrengende Woche. Ich habe - besonders am Donnerstagabend - sehr interessante Leute kennengelernt, die nicht alle meiner Meinung sind, was die Selbstanzeige anlangt. Da ihre Argumente jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, müssen sich die Befürworter aus Politik, Behörden und Beraterschaft ins Zeug legen und - soweit noch nicht geschehen - auch outen. Das gilt besonders für Mitarbeiter der Finanzverwaltung im Allgemeinen und der Steuerfahndung im Besonderen.
Labels:
Abschaffung,
Bosbach,
Illner,
Maybrit,
Medien,
Oppermann,
Phoenix,
Politik,
Selbstanzeige,
SPD,
Steuerfahndung,
Tagesthemen,
Thomas,
Wolfgang
Dienstag, 4. Februar 2014
Interview zu Alice Schwarzer (mit mir.-)
Hallo liebe Leser,
ich melde mich zurück - mit einem Interview zum Fall Alice Schwarzer. Man findet es online hier:
http://www.mz-web.de/politik/interview-zu-steuersuendern-steuerflucht-ist-keine-frage-von-vermoegen,20642162,26077982.html
ich melde mich zurück - mit einem Interview zum Fall Alice Schwarzer. Man findet es online hier:
http://www.mz-web.de/politik/interview-zu-steuersuendern-steuerflucht-ist-keine-frage-von-vermoegen,20642162,26077982.html
Donnerstag, 2. August 2012
Steuerhinterziehung durch Unterlassen, Selbstanzeige und Festsetzungsverjährung
Teile der Finanzverwaltung wollen
Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer
unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der
Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch
Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der
verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der
Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht
festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach §
153 AO verpflichtet sind.
Nun
erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in
der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist -
auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter
korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000
einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.
Allerdings
meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die
Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch
nicht festsetzungsverjährt gewesen seien.
Wollen
wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich
zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die
Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere
durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.
Übrigens:
Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein
Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich
über deren mangelnde Rechtskenntnis.
Sonntag, 15. Juli 2012
NRW erwägt Kauf weiterer Steuer-CDs
as berichtet u.a. das Magazin "Der
Spiegel". Und eine mit Daten von deutschen Kunden der Privatbank Coutts
soll schon erworben worden sein.
Ich glaube, dass dieses Vorgehen aktuell vor allen Dingen einem Ziel
dient: Das Abkommen mit der Schweiz zur Regularisierung von Schwarzgeld
soll den Wünschen von SPD und Grünen entsprechend torpediert werden.
Update:
Die Schweiz pocht ausweislich eines Artikels auf Spiegel Online vom
15.7.2012 während des Ratfizierungsprozesses auf die Einhaltung der
Abkommensregeln. Recht hat sie. Wer aber manchen SPD-Politikern zuhört,
wird feststellen, dass denen Völkerrecht und auch das innerstaatliche
Recht anderer Länder völlig egal sind. Mit einem breiten Grinsen
quittieren sie den Vorhalt, dass man mit der Anstiftung zum
Datendiebstahl in der Schweiz an einer Straftat nach Schweizer Recht
teilnehme.Der Zweck heiligt die Mittel. Da muss man sich nicht wundern,
dass auch das Grundgesetz niemanden mehr schert, wenn es um "große
Dinge" geht, für die Bürger und das von ihnen gewählte Parlament zu blöd
sind.
Mittwoch, 11. Juli 2012
Credit Suisse reloaded - Die Versicherung auf den Bermudas
Heute morgen melden Presse und Radio, dass viele Kunden der Credit Suisse Besuch von Steuerfahndern bekommen haben. Grund sind von diesen abgeschlossene Lebensversicherungen mit der Credit Suisse Bermuda, die aber eben keine wirklichen Lebensversicherungen sein sollen. Es soll sich um ein Konstrukt zur Steuerhinterziehung handeln.
Betroffene sollten schnellstens einen Anwalt aufsuchen, um Schaden zu vermeiden oder zu begrenzen. In jedem Fall muss geprüft werden, ob die jeweilige Versicherung mit dem deutschen Steuerrecht in Einklang steht oder nicht.
Labels:
Bermuda,
Credit Suisse,
Kapitalerträge,
Lebensversicherung,
Life,
Nacherklärung,
Selbstanzeige,
Steuerhinterziehung
Samstag, 15. Oktober 2011
Steuerfahnder angeblich vor Großeinsatz
Das ist die Überschrift eines gestern im General-Anzeiger veröffentlichten Beitrags. Berichtet wird auch in anderen Blättern und im Rundfunk.
Das Land NRW soll im letzten Jahr für vier Millionen Euro (andere sprechen von nur drei Millionen) Daten von dreitausend Kunden einer Tochter der britischen Bank HSBC gekauft haben. Die Daten sollen Anlagen in Luxemburg betreffen. Bereits vor einigen Wochen gab es Berichte über einen solchen Datenkauf. Damals gingen viele davon aus, dass eine Bank in der Schweiz betroffen ist. Mir war da schon zu Ohren gekommen, dass es vielleicht auch um eine Bank in Luxemburg geht. Meine Informationen, die ich aus der Finanzverwaltung erhalten habe, bewahrheiten sich nun also.
Die mit den Daten befassten Ermittler haben verlautbaren lassen, dass aufgrund der bereits gelaufenen Ermitllungen und der Güte der Daten eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sei. Nun lösen aber bloße Ermittlungen noch keine Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Eine solche Sperre besteht erst dann, wenn die Tat entdeckt ist und der Betroffene davon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Ich denke, dass man das im Einzelfall wird prüfen müssen. Im Übrigen ist von Betroffenen jetzt zu bedenken, dass eine Selbstanzeige die vor Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder vor dem Erscheinen der Steuerfahnder abgegeben wird, jedenfalls eine erhebliche Strafmilderung zur Folge hat.
Donnerstag, 11. August 2011
Update: Die "neue" Daten-CD muss nicht unbedingt eine Schweizer Bank betreffen
Eine grundsätzlich verlässliche Quelle hat mir mitgeteilt, dass man an der Tatsache des neuerlichen Ankaufs einer Daten-CD nicht zweifeln sollte. Es müsse aber nicht unbedingt eine Schweizer Bank betroffen sein. Man solle auch eine Bank aus einem kleinen europäischen Land mit (vielen) deutschen Kunden und Niederlassungen in der Schweiz in Betracht ziehen.
Es bleibt spannend! Und was am Ende stimmt, wissen wir erst, wenn die ersten Durchsuchungen gelaufen sind.
Mittwoch, 4. Mai 2011
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist in Kraft getreten!
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das eine umfassende und weitreichende Reform der Selbstanzeige beinhaltet, ist nun am 3.5.2011 in Kraft getreten, nachdem es am 2.5.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.
Schwierigkeiten bereitet die Übergangsregelung des Art. 97 § 24 EGAO, da man nach dieser nun drei Rechtszustände zu beachten hat:
- Das Recht bzw. die Auslegung von § 371 AO vor dem Beschluss des BGH vom 20.5.2010,
- das Recht bzw. die Zeit zwischen Ausfertigung und Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (Anwendung des Beschlusses vom 20.5.2010),
- das ab dem 3.5.2010 geltende Recht.
Je nach Zeitpunkt des Eingangs einer Selbstanzeige gilt ein anderes Recht. Das BMF will für die Zeit zwischen Ausfertigung und Verkündung nun eine praxisgerechte Übergangslösung schaffen.
Schwierigkeiten bereitet die Übergangsregelung des Art. 97 § 24 EGAO, da man nach dieser nun drei Rechtszustände zu beachten hat:
- Das Recht bzw. die Auslegung von § 371 AO vor dem Beschluss des BGH vom 20.5.2010,
- das Recht bzw. die Zeit zwischen Ausfertigung und Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (Anwendung des Beschlusses vom 20.5.2010),
- das ab dem 3.5.2010 geltende Recht.
Je nach Zeitpunkt des Eingangs einer Selbstanzeige gilt ein anderes Recht. Das BMF will für die Zeit zwischen Ausfertigung und Verkündung nun eine praxisgerechte Übergangslösung schaffen.
Samstag, 15. Januar 2011
Selbstanzeige und Verjährung
Zu diesen Themen werde ich am 22.1. und 5.2.2011 nochmals bei der Brühler Akademie vortragen.
Der Entwurf der Bundesregierung zur Reform der Selbstanzeige wird dabei ein wichtiges Thema sein. Hiernach wird es nicht so schlimm, wie zunächst befürchtet.
Der Entwurf der Bundesregierung zur Reform der Selbstanzeige wird dabei ein wichtiges Thema sein. Hiernach wird es nicht so schlimm, wie zunächst befürchtet.
Freitag, 26. November 2010
Neues von den Verhandlungen zum DBA mit der Schweiz
Nach aktuellen Informationen sollen in ein Zusatzabkommen zum zu ändernden DBA eine einmalige Abgeltungssteuer für Altgelder, d.h. bereits bestehende Geldanlagen aufgenommen werden. Die strafrechtlichen Auswirkungen sind bislang nicht abzusehen. Besonders das Verhältnis zur Selbstanzeige erscheint mir nicht geklärt.
Und auch künftige Erträge sollen einer endgültigen Abgeltungssteuer unterstellt werden, die in der Schweiz als anonyme Quellensteuer erhoben wird und den Bankkunden von seiner Deklarationspflicht entlastet.
Und auch künftige Erträge sollen einer endgültigen Abgeltungssteuer unterstellt werden, die in der Schweiz als anonyme Quellensteuer erhoben wird und den Bankkunden von seiner Deklarationspflicht entlastet.
Sonntag, 31. Oktober 2010
Reform der Selbstanzeige kommt später
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Auch wenn die Selbstanzeige nicht mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) "reformiert" wird, soll sie mit einem späteren Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, "überarbeitet werden".
Wir dürfen gespannt sein, was kommt. Auf jeden Fall wird es nicht besser.
Wir dürfen gespannt sein, was kommt. Auf jeden Fall wird es nicht besser.
Vorträge im November und Dezember 2010
Dieser Post richtet sich vor allen Dingen an Kollegen, die ihrer Fortbildungsverpflichtung noch nicht nachgekommen sind. Am 6.11.2010 (Augsburg) und am 20.11.2010 (Brühl) trage ich zur Selbstanzeige und zur Verjährung bei Steuerstraftaten vor. Die aktuellen Pläne des Gesetzgebers zur "Reform" der Selbstanzeige sind - auch wenn sie nicht mit dem JStG 2010 umgesetzt werden - berücksichtigt. Weiteres unter
http://www.fachanwalt-fortbildung-15fao.de/fortbildung-fachanwaelte/steuerstrafrecht/steuerstrafrecht-061110-augsburg/
Am 3./4.12.2010 werde ich dann zusammen mit meinem Kollegen Dr. Hilmar Erb das Seminar "Verteidigung im Steuerstrafrecht" halten. Veranstalter ist die DeutscheAnwaltAkademie.
http://www.fachanwalt-fortbildung-15fao.de/fortbildung-fachanwaelte/steuerstrafrecht/steuerstrafrecht-061110-augsburg/
Am 3./4.12.2010 werde ich dann zusammen mit meinem Kollegen Dr. Hilmar Erb das Seminar "Verteidigung im Steuerstrafrecht" halten. Veranstalter ist die DeutscheAnwaltAkademie.
Donnerstag, 2. September 2010
Ist nach dem BGH - Beschluss vom 20.5.2010 bei einer Selbstanzeige mehr als eine "Materiallieferung" erforderlich?
Bislang wurde vom Selbstanzeigenerstatter im Rahmen einer Selbstanzeige eine Materiallieferung verlangt, die die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, ordnungsgemäße Nachveranlagungen durchzuführen. Waren noch kleinere Nachforschungen oder Rückfragen nötig, war das unschädlich.
In einem aktuellen Fall verlangt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen nun, dass u.a. eine Vollständigkeitserklärung der Bank vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass die im Rahmen der Selbstanzeige vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Auch Kontoeröffnungsunterlagen und dergleichen sollen vorgelegt werden.
Nach bestehender Gesetzeslage vermag ich für solcherlei Forderungen keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Gestellt werden in diesem Schreiben dann auch Fragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse gestellt werden.
In einem aktuellen Fall verlangt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen nun, dass u.a. eine Vollständigkeitserklärung der Bank vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass die im Rahmen der Selbstanzeige vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Auch Kontoeröffnungsunterlagen und dergleichen sollen vorgelegt werden.
Nach bestehender Gesetzeslage vermag ich für solcherlei Forderungen keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Gestellt werden in diesem Schreiben dann auch Fragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse gestellt werden.
Labels:
1 StR 577/09,
131 Js 1/10,
20.5.2010,
BGH,
Credit Suisse,
Fragenkatalog,
Selbstanzeige,
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Donnerstag, 19. August 2010
Die Selbstanzeige soll teurer werden
Nach einer Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des JStG 2010 vom 9.7.2010 (BR-Drucksache 318/10) soll die Straffreiheit bei Selbstanzeige künftig von der Zahlung eines Zuschlages von 5 % auf die Steuerschuld abhängig sein.
Dieser Zuschlag soll neben den 6 % Zinsen nach §§ 233 ff. AO erhoben werden. Ob das zur Abgabe einer Selbstanzeige motiviert, möchte ich bezweifeln. In der Beratungspraxis müssen wir uns schon jetzt auf solche Pläne einstellen, wenn Mandanten um Rat fragen, aber sich noch nicht ganz schlüssig sind.
Auch die sog. Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO soll wegfallen. Das erscheint als besonders problematisch, weil derjenige, der eine solche abgeben will, nach geltender Rechtslage nicht in einen Konflikt dahingehend gebracht werden soll, einen Dritten - möglicherweise ein Familienmitglied - der Strafverfolgung auszuliefern.
Dieser Zuschlag soll neben den 6 % Zinsen nach §§ 233 ff. AO erhoben werden. Ob das zur Abgabe einer Selbstanzeige motiviert, möchte ich bezweifeln. In der Beratungspraxis müssen wir uns schon jetzt auf solche Pläne einstellen, wenn Mandanten um Rat fragen, aber sich noch nicht ganz schlüssig sind.
Auch die sog. Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO soll wegfallen. Das erscheint als besonders problematisch, weil derjenige, der eine solche abgeben will, nach geltender Rechtslage nicht in einen Konflikt dahingehend gebracht werden soll, einen Dritten - möglicherweise ein Familienmitglied - der Strafverfolgung auszuliefern.
Labels:
318/10,
9.7.2010,
Abschaffung der Selbstanzeige,
Bundesrat,
Drucksache,
Selbstanzeige,
Stellungnahme,
Zuschlag
Donnerstag, 12. August 2010
StA Düsseldorf, 131 Js 1/10: Verfahren gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse
Diesen netten "kleinen" Fragenkatalog haben gestern gleich drei meiner Mandanten von der StA Düsseldorf mit der Bitte um Beantwortung unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages erhalten, wobei eine Belehrung über die Rechte gemäß §§ 52, 55 StPO begefügt ist:
1.
Welche Konten wurden bei CREDIT SUISSE AG geführt, wann wurden diese eröffnet?
(Bitte Kontonummer, Kontoart und Eröffnungsdatum jeweils einzeln aufführen)
2.
Was war Ihre Motivation dafür, Vermögen bei einer schweizerischen Bank (anstelle einer
inländischen Bank) anzulegen?
3.
Warum wurde die CREDIT SUISSE AG ausgewählt? Versprach dieCREDIT SUISSE AG
ggf. eine gegenüber anderen schweizerischen oder anderen ausländischen Banken
besondere Betreuung bei der Verwaltung nichtversteuerter Vermögenswerte?
4.
Wie, wo und ggf. durch wen erfolgte die Kontaktaufnahme zur CREDIT SUISSE AG bzw.
zur CREDITSUISSE (DEUTSCHLAND) AG (Eigeninitiative, Vermittlung o.a.)?
5.
Wie, wo und mit wem wurden die Einzelheiten in Bezug auf Kontoeröffnung,
Anlagestrategie, Vermögenstransfer etc. abgesprochen? (Verlauf des ersten
Beratungsgespräches und ggf. erforderlicher Folgegespräche schildern).
6.
Wurde bei dem/den ersten Gespräch/en direkt oder ggf. "zwischen den Zeilen"
angesprochen, dass die anzulegenden Vermögenswerte nicht versteuert werden sollten?
Falls dies nicht unmittelbar angesprochen wurde: Hatten Sie ggf. den Eindruck, dass der
Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG davon ausging, dass dies der Fall sei? (Ggf bitte
ausführen, aufgrund welcher Umstände Sie diesen Eindruck hatten.)
7.
Wurde die Möglichkeit angesprochen, zur besseren Tarnung ein offizielles Konto für die
Steuererklärung und ein zweites, parallel geführtes Konto für nicht versteuerte Erträge zu
führen?
8.
Welche Modalitäten wurden hinsichtlich der Korrespondenz mit der CREDIT SUISSE AG
vereinbart (Versand von Kontounterlagen etc.).
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche
Vereinbarungen?
9.
Was. wurde hinsichtlich der Anlagestrategie besprochen?
Wurde ggf. thematisiert, dass bei der Anlagestrategie steuerliche Aspekte unberücksichtigt bleiben konnten?
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche Vereinbarungen?
10.
Hat die CREDIT SUISSE AG eine steuerliche Beratung angeboten und wurde diese ggf. durchgeführt?
11.
Gab es Absprachen darüber, wie die zukünftige Kontaktaufnahme durch den Anlageberater erfolgen sollte (z.B. bei Fälligkeit von Anlagen)?
a)
Über welche Telefonnummer/Adresse sollte ggf. ein Kontakt erfolgen? .
b)
War ggf. vereinbart, dass eine Kontaktaufnahme ausschließlich über Sie selbst erfolgen
sollte?
12.
Wie erfolgte der Transfer des Kapitals auf das/die neu eröffnete/n Konto/en bei der
CREDIT SUISSE AG (bar, Scheck, Tafelpapiere, Überweisung?)
Fragen zur laufenden Geschäftsbeziehung/Kundenbetreuung:
13.
Bei welcher Filiale der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE
(DEUTSCHLAND) AG wurde die Geschäftsbeziehung geführt bzw. über welche Filiale
erfolgte die Betreuung?
14.
Woraus ergab sich die Zuständigkeit dieser Filiale?
15.
Wurden Erträgnisaufstellungen erteilt? Wie wurden diese ggf. übermittelt?
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: war die Handhabung unterschiedlich?
16.
Durch wen, wo und wie erfolgte die weitergehende Beratung durch die CREDIT SUISSE
AG?
17.
Ist es jemals zu Kontakten mit Mitarbeitern der CREDIT SUISSE AG in der Bundesrepublik gekommen?
18.
a)
Wie erfolgen Ein- und Auszahlungen von dem/den Konto/en?
b)
Wurde Ihnen ein Kurierdienst zum Transport von Vermögenswerten angeboten bzw. ein
solcher durchgeführt? Durch wen erfolgte ggf. die Durchführung?
19.
Bitte benennen Sie alle Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE
(DEUTSCHLAND) AG, mit denen Sie Kontakt hatten und deren Funktion.
20.
a)
Hat eine Vermögensumschichtung stattgefunden (z.B. Lebensversicherung bei der Credit Suisse Life & Pensions AG / Vaduz oder Credit Suisse Life (Bermuda) Ud., Trust, Stiftung, Fond)?
b)
Zu welchem Produkt erfolgte ggf. die Umschichtung?
Bitte Vertragsunterlagen in Kopie beifügen.
c)
Welche Vorteile wurden ggf. hierfür genannt bzw. was war die Motivation für diese
Umschichtung?
d)
Wer war Ansprechpartner für dieses neue Produkt? (Bitte Namen benennen.)
21.
Besitzen Sie Unterlagen der CREDIT SUISSE AG wie z.B. Anfahrtsplan zu den Filialen,
Visitenkarten, Weihnachtsgrüße ete.? (bitte beifügen)
22.
Hat man Sie seitens der CREDIT SUISSE AG darauf hinwiesen, dass Kontodaten von
Kunden abhandengekommen sind?
23.
Hat man Ihnen eine mögliche Kompensation von "Schäden" durch diesen Datenverlust
angeboten oder dieses thematisiert?
24.
Hat man Ihnen zu einer Selbstanzeige geraten?
Dieses Schreiben richtet sich in meinen Fällen an Selbstanzigenerstatter. Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen gemäß den AStBV eröffnet worden. ich werde nun für meine Mandanten antworten und unter Hinweis auf den den nemo - tenetur - Grundsatz im Allgemeinen und auf § 55 StPO im Besonderen eine Beantwortung verweigern.
1.
Welche Konten wurden bei CREDIT SUISSE AG geführt, wann wurden diese eröffnet?
(Bitte Kontonummer, Kontoart und Eröffnungsdatum jeweils einzeln aufführen)
2.
Was war Ihre Motivation dafür, Vermögen bei einer schweizerischen Bank (anstelle einer
inländischen Bank) anzulegen?
3.
Warum wurde die CREDIT SUISSE AG ausgewählt? Versprach dieCREDIT SUISSE AG
ggf. eine gegenüber anderen schweizerischen oder anderen ausländischen Banken
besondere Betreuung bei der Verwaltung nichtversteuerter Vermögenswerte?
4.
Wie, wo und ggf. durch wen erfolgte die Kontaktaufnahme zur CREDIT SUISSE AG bzw.
zur CREDITSUISSE (DEUTSCHLAND) AG (Eigeninitiative, Vermittlung o.a.)?
5.
Wie, wo und mit wem wurden die Einzelheiten in Bezug auf Kontoeröffnung,
Anlagestrategie, Vermögenstransfer etc. abgesprochen? (Verlauf des ersten
Beratungsgespräches und ggf. erforderlicher Folgegespräche schildern).
6.
Wurde bei dem/den ersten Gespräch/en direkt oder ggf. "zwischen den Zeilen"
angesprochen, dass die anzulegenden Vermögenswerte nicht versteuert werden sollten?
Falls dies nicht unmittelbar angesprochen wurde: Hatten Sie ggf. den Eindruck, dass der
Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG davon ausging, dass dies der Fall sei? (Ggf bitte
ausführen, aufgrund welcher Umstände Sie diesen Eindruck hatten.)
7.
Wurde die Möglichkeit angesprochen, zur besseren Tarnung ein offizielles Konto für die
Steuererklärung und ein zweites, parallel geführtes Konto für nicht versteuerte Erträge zu
führen?
8.
Welche Modalitäten wurden hinsichtlich der Korrespondenz mit der CREDIT SUISSE AG
vereinbart (Versand von Kontounterlagen etc.).
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche
Vereinbarungen?
9.
Was. wurde hinsichtlich der Anlagestrategie besprochen?
Wurde ggf. thematisiert, dass bei der Anlagestrategie steuerliche Aspekte unberücksichtigt bleiben konnten?
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche Vereinbarungen?
10.
Hat die CREDIT SUISSE AG eine steuerliche Beratung angeboten und wurde diese ggf. durchgeführt?
11.
Gab es Absprachen darüber, wie die zukünftige Kontaktaufnahme durch den Anlageberater erfolgen sollte (z.B. bei Fälligkeit von Anlagen)?
a)
Über welche Telefonnummer/Adresse sollte ggf. ein Kontakt erfolgen? .
b)
War ggf. vereinbart, dass eine Kontaktaufnahme ausschließlich über Sie selbst erfolgen
sollte?
12.
Wie erfolgte der Transfer des Kapitals auf das/die neu eröffnete/n Konto/en bei der
CREDIT SUISSE AG (bar, Scheck, Tafelpapiere, Überweisung?)
Fragen zur laufenden Geschäftsbeziehung/Kundenbetreuung:
13.
Bei welcher Filiale der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE
(DEUTSCHLAND) AG wurde die Geschäftsbeziehung geführt bzw. über welche Filiale
erfolgte die Betreuung?
14.
Woraus ergab sich die Zuständigkeit dieser Filiale?
15.
Wurden Erträgnisaufstellungen erteilt? Wie wurden diese ggf. übermittelt?
Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: war die Handhabung unterschiedlich?
16.
Durch wen, wo und wie erfolgte die weitergehende Beratung durch die CREDIT SUISSE
AG?
17.
Ist es jemals zu Kontakten mit Mitarbeitern der CREDIT SUISSE AG in der Bundesrepublik gekommen?
18.
a)
Wie erfolgen Ein- und Auszahlungen von dem/den Konto/en?
b)
Wurde Ihnen ein Kurierdienst zum Transport von Vermögenswerten angeboten bzw. ein
solcher durchgeführt? Durch wen erfolgte ggf. die Durchführung?
19.
Bitte benennen Sie alle Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE
(DEUTSCHLAND) AG, mit denen Sie Kontakt hatten und deren Funktion.
20.
a)
Hat eine Vermögensumschichtung stattgefunden (z.B. Lebensversicherung bei der Credit Suisse Life & Pensions AG / Vaduz oder Credit Suisse Life (Bermuda) Ud., Trust, Stiftung, Fond)?
b)
Zu welchem Produkt erfolgte ggf. die Umschichtung?
Bitte Vertragsunterlagen in Kopie beifügen.
c)
Welche Vorteile wurden ggf. hierfür genannt bzw. was war die Motivation für diese
Umschichtung?
d)
Wer war Ansprechpartner für dieses neue Produkt? (Bitte Namen benennen.)
21.
Besitzen Sie Unterlagen der CREDIT SUISSE AG wie z.B. Anfahrtsplan zu den Filialen,
Visitenkarten, Weihnachtsgrüße ete.? (bitte beifügen)
22.
Hat man Sie seitens der CREDIT SUISSE AG darauf hinwiesen, dass Kontodaten von
Kunden abhandengekommen sind?
23.
Hat man Ihnen eine mögliche Kompensation von "Schäden" durch diesen Datenverlust
angeboten oder dieses thematisiert?
24.
Hat man Ihnen zu einer Selbstanzeige geraten?
Dieses Schreiben richtet sich in meinen Fällen an Selbstanzigenerstatter. Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen gemäß den AStBV eröffnet worden. ich werde nun für meine Mandanten antworten und unter Hinweis auf den den nemo - tenetur - Grundsatz im Allgemeinen und auf § 55 StPO im Besonderen eine Beantwortung verweigern.
Sonntag, 8. August 2010
Update: "Die Selbstanzeige - Ratgeber Steuerstrafrecht" ist erschienen
Es ist soweit. Der Gabler-Verlag hat mit der Auslieferung meines Buchs zur Selbstanzeige begonnen.
Samstag, 24. Juli 2010
Liechtensteinische Landesbank (LLB), Schleswig-Holstein, geklaute Daten und das Steueraufkommen in Deutschland
Es hat zwar rund zwei Jahre gedauert bis der causa Zumwinkel der Kauf einer CD mit gestohlenen Daten folgte. Nun geht es aber Schlag auf Schlag: Der Datenklau ist zu einem eigenständigen Geschäftsfeld geworden und deutsche Politiker greifen gerne zu.
Auch in den Medien wird dann gerne vorgerechnet, dass sich der Kauf eines Datenträgers immer rechne, ja schon die vorab erhaltenen Stichproben zu einer erheblichen Mehrung des Steueraufkommens beitragen.
Reicht das als Begründung für den Kauf? Ich meine: Auf keinen Fall. Nicht alles, was dem Staat nützt, darf vom Staat getan werden. Wir leben in einem Rechtsstaat. Also hat das staatliche Handeln verfassungsrechtlichen Vorgaben unbedingt zu folgen. Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ankauf gestohlener Daten sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Betroffene haben nämlich bisher für ein schnelles Ende ihres Verfahrens gesorgt und sind den Gang nach Karlsruhe und Leipzig nicht gegangen.
Und trotzdem: Die Selbstanzeige ist trotz aller Einschränkungen, die der BGH mit seinem Beschluss vom 20.5.2010 postuliert hat, immer noch das effektive Mittel eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.
In diesem Zusammenhang muss dann auch bedacht werden, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht auch gleich ein steuerliches Verwertungsverbot mit sich bringt. Und abschließend entschieden ist - wie gesagt - die Frage, ob die im Wege der Datenhehlerei erworbenen Daten nicht doch verwertet können, nicht.
Auch in den Medien wird dann gerne vorgerechnet, dass sich der Kauf eines Datenträgers immer rechne, ja schon die vorab erhaltenen Stichproben zu einer erheblichen Mehrung des Steueraufkommens beitragen.
Reicht das als Begründung für den Kauf? Ich meine: Auf keinen Fall. Nicht alles, was dem Staat nützt, darf vom Staat getan werden. Wir leben in einem Rechtsstaat. Also hat das staatliche Handeln verfassungsrechtlichen Vorgaben unbedingt zu folgen. Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ankauf gestohlener Daten sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Betroffene haben nämlich bisher für ein schnelles Ende ihres Verfahrens gesorgt und sind den Gang nach Karlsruhe und Leipzig nicht gegangen.
Und trotzdem: Die Selbstanzeige ist trotz aller Einschränkungen, die der BGH mit seinem Beschluss vom 20.5.2010 postuliert hat, immer noch das effektive Mittel eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.
In diesem Zusammenhang muss dann auch bedacht werden, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht auch gleich ein steuerliches Verwertungsverbot mit sich bringt. Und abschließend entschieden ist - wie gesagt - die Frage, ob die im Wege der Datenhehlerei erworbenen Daten nicht doch verwertet können, nicht.
Abonnieren
Posts (Atom)