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Donnerstag, 5. April 2012

Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung

Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die Leviten gelesen. 
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische Anwendungsfall des Minderungsgrunds. 
Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition zweier Steuerhinterziehungziehungen  ein Milllionenschaden vorlag. Jeder Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.

Donnerstag, 2. September 2010

Ist nach dem BGH - Beschluss vom 20.5.2010 bei einer Selbstanzeige mehr als eine "Materiallieferung" erforderlich?

Bislang wurde vom Selbstanzeigenerstatter im Rahmen einer Selbstanzeige eine Materiallieferung verlangt, die die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, ordnungsgemäße Nachveranlagungen durchzuführen. Waren noch kleinere Nachforschungen oder Rückfragen nötig, war das unschädlich.

In einem aktuellen Fall verlangt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen nun, dass u.a. eine Vollständigkeitserklärung der Bank vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass die im Rahmen der Selbstanzeige vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Auch Kontoeröffnungsunterlagen und dergleichen sollen vorgelegt werden.

Nach bestehender Gesetzeslage vermag ich für solcherlei Forderungen keine Rechtsgrundlage zu erkennen.

Gestellt werden in diesem Schreiben dann auch Fragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse gestellt werden.

Samstag, 24. Juli 2010

Liechtensteinische Landesbank (LLB), Schleswig-Holstein, geklaute Daten und das Steueraufkommen in Deutschland

Es hat zwar rund zwei Jahre gedauert bis der causa Zumwinkel der Kauf einer CD mit gestohlenen Daten folgte. Nun geht es aber Schlag auf Schlag: Der Datenklau ist zu einem eigenständigen Geschäftsfeld geworden und deutsche Politiker greifen gerne zu.

Auch in den Medien wird dann gerne vorgerechnet, dass sich der Kauf eines Datenträgers immer rechne, ja schon die vorab erhaltenen Stichproben zu einer erheblichen Mehrung des Steueraufkommens beitragen.

Reicht das als Begründung für den Kauf? Ich meine: Auf keinen Fall. Nicht alles, was dem Staat nützt, darf vom Staat getan werden. Wir leben in einem Rechtsstaat. Also hat das staatliche Handeln verfassungsrechtlichen Vorgaben unbedingt zu folgen. Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ankauf gestohlener Daten sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Betroffene haben nämlich bisher für ein schnelles Ende ihres Verfahrens gesorgt und sind den Gang nach Karlsruhe und Leipzig nicht gegangen.

Und trotzdem: Die Selbstanzeige ist trotz aller Einschränkungen, die der BGH mit seinem Beschluss vom 20.5.2010 postuliert hat, immer noch das effektive Mittel eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang muss dann auch bedacht werden, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht auch gleich ein steuerliches Verwertungsverbot mit sich bringt. Und abschließend entschieden ist - wie gesagt - die Frage, ob die im Wege der Datenhehlerei erworbenen Daten nicht doch verwertet können, nicht.

Freitag, 28. Mai 2010

Selbstanzeige - BGH weist den Weg

Mit seiner Entscheidung vom 20.5.2010 zu 1 StR 577/09 hat der 1. Strafsenat des BGH die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich eingeschränkt. Ausweislich der Presseerklärung Nr. 111/2010 vom 28.5.2010 gilt folgendes:

"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann."

In mancher Hinsicht nimmt der 1. Strafsenat BGH mit seiner Entscheidung die Pläne der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die ich an anderer Stelle bereits kommentiert habe, vorweg. Auch verfolgt er mit dieser Entscheidung sein Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, nachhaltig. Mit weiteren Entscheidungen in dieser Richtung ist zu rechnen.