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Sonntag, 27. Juni 2010

BFH: Erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige löst bereits Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO aus

Mit Urteil vom 21.4.2010, welches am 23.6.2010 veröffentlicht worden ist, hat der BFH nun entschieden, dass auch die erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auslöst und zwar auch dann, wenn der Betroffene durch diese erste Teilerklärung noch keine Strafbefreiung erlangen kann.

Es reiche, wenn aufgrund der ersten Teilerklärung die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden könne, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum so schildere, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar werde.

Der BFH schließt damit einer Besserstellung des Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige in Stufen abgibt, gegenüber anderen Nacherklärenden - auch solchen, die nach § 153 AO nacherklären - aus.

Mittwoch, 9. Juni 2010

CD-Kauf durch das Land Niedersachsen - Kann Selbstanzeige noch erstattet werden?

Der heutigen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass es nach Ansicht des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring (CDU) für diejenigen, deren Daten sich auf der von Niedersachsen angekauften CD befinden, für eine Selbstanzeige zu spät sei.

Das dürfte auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des 1. Senats des BGH vom 20.5.2010, in dem dieser sich mit dem Begriff der Tatentdeckung auseinandersetzt, nicht richtig sein. Eine Tatentdeckung ist zwar in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Meines Erachtens darf man aber nicht jedem, der ein Konto in der Schweiz unterhält auch gleich im Sinne eines Generalverdachts unterstellen, dass er Steuern hinterzieht. Von einer Tatentdeckung kann daher in den Datenklaufällen erst dann gesprochen werden, wenn ein Abgleich der Daten mit den Steuererklärungen des Betroffenen stattgefunden hat.

Übrigens: Niemand, der nicht in Niedersachsen wohnt, sollte sich nur deshalb in Sicherheit wiegen. Daten von angeblichen Steuersündern in anderen Bundesländern werden an diese Bundesländer weitergereicht.

Freitag, 28. Mai 2010

Selbstanzeige - BGH weist den Weg

Mit seiner Entscheidung vom 20.5.2010 zu 1 StR 577/09 hat der 1. Strafsenat des BGH die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich eingeschränkt. Ausweislich der Presseerklärung Nr. 111/2010 vom 28.5.2010 gilt folgendes:

"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann."

In mancher Hinsicht nimmt der 1. Strafsenat BGH mit seiner Entscheidung die Pläne der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die ich an anderer Stelle bereits kommentiert habe, vorweg. Auch verfolgt er mit dieser Entscheidung sein Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, nachhaltig. Mit weiteren Entscheidungen in dieser Richtung ist zu rechnen.

Samstag, 10. April 2010

Gestufte Selbstanzeige: Finanzämter veranlagen auf der Grundlage der ersten Teilerklärung

Was bis dato nur von den Finanzämtern im Bezirk der OFD Frankfurt/Main berichtet wurde, ist nun auch Praxis im Bezirk der OFD Münster:

Auf der Grundlage der ersten Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige wird veranlagt. das führt zu unnötigem Aufwand auf Berater- und Behördenseite. Die erste Teilerklärung basiert auf Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen, damit das Ziel der Straffreiheit gesichert ist. Also liegen die Schätzungen (oftmals weit über) den tatsächlich nachzuerklärenden Einkünften.

Es wird also erforderlich, gegen die voreilig erlassenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen und jedenfalls für Teile der Steuerschuld Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Wenn es denn sein muss....

Freitag, 26. Februar 2010

Strafsachenfinanzämter sprechen Inhalt einer Selbstanzeige mit Beratern ab

In Zusammenarbeit mit einigen Kollegen habe ich bundesweit zu Strafsachenfinanzämtern Kontakt aufgenommen. Auf diesem Wege konnten wir in Erfahrung bringen, welche Angaben von diesen im Rahmen der ersten Teilerklärung einer sog. gestuften Selbstanzeige erwarten.

Auf der Grundlage der so gewonnenen Informationen ist sichergestellt, dass stets die Angaben gemacht werden, die die mit einer Selbstanzeige verfolgte Straffreiheit sicherstellen.

Mittwoch, 3. Februar 2010

Ein paar Hinweise zur Selbstanzeige

Die Selbstanzeige beschäftigt mich nicht nur in der Praxis, sondern ist auch - immer wieder - Gegenstand meiner Fachaufsätze und meiner Vorträge.

Mein Beitrag im steueranwaltsmagazin ist aktueller den je. Sie finden ihn hier:

http://www.steuerrecht.org/index.php?option=com_joomdoc&task=doc_download&gid=16&Itemid=31