Montag, 21. Juni 2010
"Selbstanzeige steht vor der Reform"
Mittwoch, 9. Juni 2010
CD-Kauf durch das Land Niedersachsen - Kann Selbstanzeige noch erstattet werden?
Das dürfte auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des 1. Senats des BGH vom 20.5.2010, in dem dieser sich mit dem Begriff der Tatentdeckung auseinandersetzt, nicht richtig sein. Eine Tatentdeckung ist zwar in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Meines Erachtens darf man aber nicht jedem, der ein Konto in der Schweiz unterhält auch gleich im Sinne eines Generalverdachts unterstellen, dass er Steuern hinterzieht. Von einer Tatentdeckung kann daher in den Datenklaufällen erst dann gesprochen werden, wenn ein Abgleich der Daten mit den Steuererklärungen des Betroffenen stattgefunden hat.
Übrigens: Niemand, der nicht in Niedersachsen wohnt, sollte sich nur deshalb in Sicherheit wiegen. Daten von angeblichen Steuersündern in anderen Bundesländern werden an diese Bundesländer weitergereicht.
Niedersachsen kauft Daten von Steuersündern
Der Bund hat gemeinsam mit Niedersachsen die gestohlenen Daten deutscher Steuerbürger in der Schweiz gekauft. Die Datensammlung wurde zunächst Baden-Württemberg angeboten. Dieses Bundesland hatte jedoch auf Druck der FDP den Kauf abgelehnt.
Mit Blick auf den ganz aktuellen Beschluss des BGH vom 20.5.2010, mit dem der 1. Senat des BGH den Begriff der Tatentdeckung neu definiert, muss schnell handeln, wer eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung abgeben will, zumal die gestohlenen Daten recht vollständig sein sollen.
Sie erreichen mich im Not- oder Eilfall unter 00 49 (0)160 968 60 848.
Freitag, 28. Mai 2010
Selbstanzeige - BGH weist den Weg
"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann."
In mancher Hinsicht nimmt der 1. Strafsenat BGH mit seiner Entscheidung die Pläne der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die ich an anderer Stelle bereits kommentiert habe, vorweg. Auch verfolgt er mit dieser Entscheidung sein Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, nachhaltig. Mit weiteren Entscheidungen in dieser Richtung ist zu rechnen.
Montag, 24. Mai 2010
Die Selbstanzeige - Ratgeber Steuerstrafrecht
http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-2263-2/Die-Selbstanzeige.html
Sonntag, 23. Mai 2010
Reform der Selbstanzeige wird zunehmend wahrscheinlicher!
"- „Reue“ nach Stand der Ermittlungen darf nicht belohnt werden.
Die Selbstanzeige muss allumfassend sein und darf sich
nicht nur als sog. Teilselbstanzeige auf bestimmte Länder
oder bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Strafbefreiung
soll nur noch derjenige erwarten dürfen, der alle noch verfolgbaren
Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig
offenbart;
- Taktieren darf nicht belohnt werden. Der Zeitpunkt, wann eine
strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, muss
überprüft werden. Künftig könnte schon zeitlich früher von
einer „Entdeckung“ immer auch schon dann ausgegangen
werden, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung
zugestellt worden ist;
- dem Steuerhinterzieher darf durch seine Hinterziehungsstrategie
gegenüber einem bloß säumigen Steuerpflichtigen, der
eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben hat, kein wirtschaftlicher
Vorteil entstehen;"
Wer Selbstanzeige erstatten will, sollte das also bald tun, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass seine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt. Außerdem wird eine Selbstanzeige nach Erhöhung der Nachzahlungszinsen teurer, als zur Zeit.
Samstag, 24. April 2010
Update: SPD will Selbstanzeige abschaffen!
Das kann man hier nachlesen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/014/1701411.pdf
Mit Sicherheit haben die Damen und Herren Abgeordneten dieses Thema nicht mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung besprochen. Die sind von dem Vorschlag nämlich gar nicht begeistert und wissen aufgrund ihrer praktischen Erfahrung, dass die Selbstanzeige so manche langwierigen Ermittlungen überflüssig macht.