Donnerstag, 1. April 2010

Kein Reisepass bei Steuerflucht

Nach einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.03.2010 muss, derjenige. der erhebliche Steuerschulden hat, damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird.

Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschlüssen vom 9. und 11. März 2010 - VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09 – entschieden.

Im ersten Fall hatte die deutsche Botschaft in Costa Rica die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen dort seit 1994 lebenden deutschen Staatsbürger unter Berufung auf eine unstreitige Steuerschuld in Höhe von 1,6 Millionen € abgelehnt.

Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden deutschen Staatsbürger mit Steuerschulden in Höhe von etwas mehr als 100.000 € hat.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts hat beide Eilanträge zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, dass nach dem Passgesetz ein Pass zu versagen sei bzw. entzogen werden könne, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, gleichzeitig aber im Ausland verbleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen. Es sei schließlich nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei.

Es bleibt abzuwarten, ob von den Betroffenen Rechtsmittel eingelegt werden.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen