Donnerstag, 9. August 2012

NRW kann es nicht lassen - Erneuter Kauf von Steuer-CDs

Völlig unbeeindruckt vom Ratifizierungsverfahren zum Deutsch-Schweizerischen Steuerabkommen hat NRW nun zwei weitere CDs mit Daten von Kunden der UBS und einer weiteren Bank in der Schweiz gekauft. Vorausgegangen sein soll der Kauf von zwei CDs im Juli, darunter eine mit Daten von Kunden der Bank Coutts.

Die CD betreffend die UBS soll auch Informationen zu Stiftungen enthalten, die deutsche Staatsbürger benutzt haben sollen. Zahlreiche solcher Stiftungen sind im Jahre 2005 zur Umgehung der EU-Zinssteuer, die auch von Schweizer Banken auf Anlagen von EU-Bürgern abzuführen ist, gegründet worden.

Der Handel mit Daten von deutschen Bankkunden mit Kontoverbindung in der Schweiz entwickelt sich zu einer neuen Industrie. Kein Kunde ist davor wirklich geschützt, mögen die Sicherheitsvorkehrungen der Banken auch noch so gut sein. Vor kriminellen Mitarbeitern ist nämlich niemand gefeit.

Es hilft aber alles nichts: Auch geklaute Daten sind verwertbar. Jedenfalls begründen sie nach Auffassung des BVerfG einen sog. Anfangsverdacht, der zur Aufnahme von Ermittlungen berechtigt.

Donnerstag, 2. August 2012

Steuerhinterziehung durch Unterlassen, Selbstanzeige und Festsetzungsverjährung

Teile der Finanzverwaltung wollen Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach § 153 AO verpflichtet sind.

Nun erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist - auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000 einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.

Allerdings meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch nicht festsetzungsverjährt gewesen seien. 

Wollen wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.

Übrigens: Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich über deren mangelnde Rechtskenntnis.   

Sonntag, 15. Juli 2012

NRW erwägt Kauf weiterer Steuer-CDs

as berichtet u.a. das Magazin "Der Spiegel". Und eine mit Daten von deutschen Kunden der Privatbank Coutts soll schon erworben worden sein. Ich glaube, dass dieses Vorgehen aktuell vor allen Dingen einem Ziel dient: Das Abkommen mit der Schweiz zur Regularisierung von Schwarzgeld soll den Wünschen von SPD und Grünen entsprechend torpediert werden.

Update: Die Schweiz pocht ausweislich eines Artikels auf Spiegel Online vom 15.7.2012 während des Ratfizierungsprozesses auf die Einhaltung der Abkommensregeln. Recht hat sie. Wer aber manchen SPD-Politikern zuhört, wird feststellen,  dass denen Völkerrecht und auch das innerstaatliche Recht anderer Länder völlig egal sind. Mit einem breiten Grinsen quittieren sie den Vorhalt, dass man mit der Anstiftung zum Datendiebstahl in der Schweiz an einer Straftat nach Schweizer Recht teilnehme.Der Zweck heiligt die Mittel. Da muss man sich nicht wundern, dass auch das Grundgesetz niemanden mehr schert, wenn es um "große Dinge" geht, für die Bürger und das von ihnen gewählte Parlament zu blöd sind.

Mittwoch, 11. Juli 2012

Credit Suisse reloaded - Die Versicherung auf den Bermudas

Heute morgen melden Presse und Radio, dass viele Kunden der Credit Suisse Besuch von Steuerfahndern bekommen haben. Grund sind von diesen abgeschlossene Lebensversicherungen mit der Credit Suisse Bermuda, die aber eben keine wirklichen Lebensversicherungen sein sollen. Es soll sich um ein Konstrukt zur Steuerhinterziehung handeln.

Betroffene sollten schnellstens einen Anwalt aufsuchen, um Schaden zu vermeiden oder zu begrenzen. In jedem Fall muss geprüft werden, ob die jeweilige Versicherung mit dem deutschen Steuerrecht in Einklang steht oder nicht. 


Donnerstag, 5. April 2012

Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung

Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die Leviten gelesen. 
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische Anwendungsfall des Minderungsgrunds. 
Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition zweier Steuerhinterziehungziehungen  ein Milllionenschaden vorlag. Jeder Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.

Update Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen

Das Handelsblatt und auch der Spiegel melden, dass eine Einigung zwischen Deutschland und der Schweiz erzielt ist.

Die "Pauschalsteuern" sollen nun zwischen 21 und 41 Prozent liegen. Bislang waren 19 bis 34 Prozent vereinbart. Zusätzlich sind nun auch Erbschaften einbezogen. Deutsche Erben von Schwarzgeldkonten in der Schweiz sollen entweder pauschal einen 50-prozentigen Steuerabzug hinnehmen - oder aber ihre Erbschaft gegenüber dem deutschen Fiskus offenlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob SPD und Grüne zustimmen. SPD-Chef Gabriel meint, das Abkommen müsse rückwirkend in Kraft  gesetzt werden, damit verhindert wird, dass "Steuerbetrüger" ihr Kapital noch vor der geplanten Besteuerung aus der Schweiz in eine andere Steueroase wegschafften. „Wenn die Schweiz nicht bereit ist, das zu unterbinden, sehe ich keine Chance, dass wir das unterschreiben“, sagte Gabriel nach einem Zitat im Handelsblatt wörtlich.

Sonntag, 22. Januar 2012

BFH: Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Bereits mit Urteil vom 31.8.2011 (X R 49/09) hat der BFH entschieden, dass für fehlerhaft bzw. irrtümlich zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nicht anfallen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg hat. Im entschiedenen Fall hattte das FA im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide setzte es indes irrtümlich einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Trotz der zu hohen Aussetzung hatte er noch Nachzahlungen zu leisten. Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auf diese Nachzahlungen Zinsen zu entrichten sein sollen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO  nicht erfüllt. Zinsen seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zu entrichten, soweit ein Einspruch keinen Erfolg gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Montag, 16. Januar 2012

steuerstrafverteidiger.blogspot.com

Unter der angegebenen Adresse finden Sie meinen weiteren Blog, der sich mehr auf das Steuerstrafrecht fokussiert. Themen, die sowohl das Steuerrrecht, als auch das Steuerstrafrecht betreffen, werde ich in beiden Blogs behandeln.

Freitag, 13. Januar 2012

Verteidigung, wie sie nicht sein sollte

Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll.

Im Rahmen der Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren wurde von einem Verteidiger eines Mitangeklagten ein Schriftsatz an alle Verfahrensbeteiligten, also auch an die Verteidiger aller Angeklagten, verteilt, in dem der Kollege sich bitter über seinen Mitverteidiger beklagte und diesem Untätigkeit vorwarf. Er selbst habe das Mandant nur als "low budget Mandat" angenommen und solle sich nur um das Strafmaß kümmmern. Er habe auch nur 3.500,00 € Honorar erhalten. Sollte sein Mitverteidiger weiter untätig bleiben, was die Verteidigung zur Sache anlange, müsse ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Es folgte noch eine an den Mitverteidiger gerichtete Fristsetzung. Binnen der Frist (bis zum nächsten Hauptverhandlungstag) müsse der Kollege endlich seinen Aufgaben nachkommen.

Das Ganze wurde auch noch verlesen.

Donnerstag, 12. Januar 2012

FG Hamburg - Strafverteidigungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien. 

Mittwoch, 11. Januar 2012

BFH erhöht den Streitwert für AdV-Verfahren nicht

In seinem Beschluss vom 17.11.2011 zu IV S 15/10 hat der BFH sich mit dem Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beschäftigt. Bislang wurde dieser Streitwert mit 10 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt.  Leider kommt es zu keiner Anhebung. Das ist gerade mit Blick darauf, dass solche Verfahren sehr arbeitsintensiv sein können, misslich. Wörtlich führt der BFH folgendes aus:

"14 
a) Der Senat hat zwar erwogen, von der bisherigen Handhabung abzuweichen und den Streitwert auf 25 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Er hält die von einigen Finanzgerichten für eine Erhöhung genannten Gründe für überzeugend und geht davon aus, dass eine vom BFH vorgenommene Anhebung des Streitwerts auch zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Finanzgerichte beitragen würde. Der Senat hat deshalb informell bei allen anderen Senaten des BFH angefragt, ob sie der vorgeschlagenen Anhebung des Streitwerts zustimmen würden. Mehrheitlich haben sich die Senate jedoch dagegen ausgesprochen.

15 
Eine Entscheidung durch den Großen Senat des BFH kann nach Auffassung des beschließenden Senats nicht erreicht werden. Da die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG "nach Ermessen" zu bestimmen ist, würde der Senat mit der beabsichtigten Anhebung des Streitwerts nicht i.S. des § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen. Denn eine Abweichung in einer Rechtsfrage kommt insoweit nicht in Betracht, als das Gericht im Rahmen des ihm durch die Vorschrift eingeräumten Spielraums auf der Grundlage zur Ermessensentscheidung tauglicher Gesichtspunkte entscheidet (BFH-Beschluss vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222; zustimmend insoweit BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; Bartone in: Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., FGO, § 11 Rz 4; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 58)."   

Dienstag, 10. Januar 2012

Neues DBA mit der Schweiz ist in Kraft getreten

Nachdem nun am 21.12.2011 die Ratifikationsurkunden zum revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz ausgetauscht sind, ist dieses neue (richtiger revidierte) DBA nun in Kraft. 

Für Steuerhinterzieher ist das nicht unbedingt eine gute Nachricht. Nach dem neuen DBA ist nämlich ein Informationsaustausch und auch - in bestimmten Umfang - Amtshilfe möglich.

Ein kleiner Ausblick auf 2012

Auch 2012 wird es für Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren nicht besser. 

Die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigen, dass Steuerhinterzieher härter angefasst werden. Darüber habe ich zwar schon berichtet, aber im Rahmen meiner Tätigkeit in den vergangenen Wochen immer wieder Urteile zur Kenntnis nehmen müssen, die deutlich zeigen, dass "der Gipfel" noch lange nicht erreicht ist. Als Beispiele will ich hier nur erwähnen, die Rechtssprechung des BGH zur Vorverlagerung der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder zu Erkundigungspflichten, die einen jeden Steuerpflichtigen treffen.