Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die
von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in
Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die
Leviten gelesen.
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen
Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei
Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein
Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei
kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur
Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische
Anwendungsfall des Minderungsgrunds.
Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition
zweier Steuerhinterziehungziehungen ein Milllionenschaden vorlag. Jeder
Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So
eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.