Sonntag, 4. Oktober 2009

Insolvenzantrag des Finanzamts? Wer im Ausland tätig ist, hat es besser!

Viele Deutsche suchen angesichts schlechter beruflicher Perspektiven ihr Glück im Ausland, z. B. in der Schweiz. Haben sie in Deutschland aber Steuerschulden, wird das deutsche Finanzamt versuchen, diese gleichwohl zu vollstrecken.

Die Vollstreckung von Steuerschulden in der Schweiz ist nicht möglich. Deshalb versuchen Finanzbehörden die Beitreibung der Steuerschulden zuweilen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Ist der Steuerschuldner mit Wohnsitz in Deutschland aber in der Schweiz dauernd selbständig tätig, haben sie - die Finanzbehörden - Pech. Ein deutsches Gericht ist dann nicht zuständig, d. h. kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen nicht eröffnen.

Übrigens: Entgegen landläufiger Meinung ist es gar nicht so schwierig, in der Schweiz zu arbeiten.


Insolvenzantrag des Finanzamts abwehren?

Ja, es ist möglich, einen Insolvenzantrag des Finanzamts abzuwehren. Nicht immer, aber immer öfter. Kann man Existenzvernichtung durch den Insolvenzantrag glaubhaft machen und Raten zahlen, bestehen durchaus Chancen das Finanzamt zur Rücknahme des Antrags zu bewegen. In begründeten Einzelfällen hilft hier das zuständige Finanzgericht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


Sonntag, 31. Mai 2009

Amtspflichtverletzung durch das Finanzamt

Bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt wird im April eine Schenkungsteuererklärung abgegeben, nachdem die ursprünglich für Juli 2008 geplante Zuwendung in Millionenhöhe nunmehr im April 2009 tatsächlich ausgeführt wird.

Die Zuwendung beruht auf einem notariellen Schenkungsvertrag aus dem Jahre 2007, der dem Finanzamt vom Notar nach den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt worden ist. Augenscheinlich wurde auf der Grundlage dieser Informationen der Schenkungsteuerbescheid bereits vorbereitet, wie sich aus folgendem ergibt:

In dem Schenkungsteuerbescheid, der kurze Zeit nach der Erklärung ergeht, wird das Datum der Zuwendung von Juli 2008 auf April 2009 handschriftlich geändert. Der Freibetrag wird mit lediglich 5.200,00 Euro angesetzt und der Steuersatz mit 35 % statt 30 % angesetzt. Damit wird die Schenkungsteuer mit rund 300.000,00 Euro zu hoch festgesetzt.

Dem im einzelnen begründeten Einspruch wird stattgegeben. Hiernach macht der Bevollmächtigte die Kosten des Einspruchsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend. Es sei die Amtspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Sachbearbeitung verletzt. Das wird seitens der Finanzverwaltung sofort anerkannt.

Der Höhe nach wird aber nur eine Gebühr in Höhe von 0,5 nach VV RVG 2301 anerkannt. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheids habe auf der Hand gelegen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei daher einfach gewesen.

Da fragt man sich, warum das Finanzamt nicht gleich den richtigen Bescheid erlassen hat.

Donnerstag, 16. April 2009

Bankmitarbeiter haftet für Steuerhinterziehung von Kunden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 10. Februar 2009 (8 V 2459/08 A (H)) entschieden, dass Bankmitarbeiter auch für Steuerhinterziehungen nicht enttarnter Kunden haften.

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist insbesondere der Meinung, dass der Antragsteller (der Bankmitarbeiter) sich nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen könne. Es sei nämlich davon überzeugt, dass auch die nicht enttarnten Kunden der fraglichen Bank Steuern hinterzogen hätten.

Die "Luxemburg-Fälle" sind also immer noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls die leitenden Angestellten von betroffenen Banken werden der Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit bangem Blick entgegensehen.

Sonntag, 12. April 2009

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Zum Jahreswechsel 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für bestimmte Steuerhinterziehungstaten von fünf auf zehn Jahre verlängert. Betroffen sind bestimmte Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung.

Zu den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung gehört insbesondere auch die Hinterziehung großem Ausmaß. Wurde hierfür früher - jedenfalls zum Teil - ein Steuerschaden in Millionenhöhe verlangt, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH, Urteil vom. 2. 12. 2008 1 StR 416/08 - ein großes Ausmaß in bestimmten Fällen schon ab 50.000,00 €, in jedem Fall aber ab 100.000,00 € anzunehmen.

Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist damit nicht nur für den Strafrahmen maßgeblich, sondern auch für die Verjährungfrist.

Die Verjährungsfrist ist bei alledem auch bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO von erheblicher Bedeutung.

Freitag, 10. April 2009

Selbstanzeige

Vor einigen Tagen suchten mich Eheleute mit der Bitte um Beratung über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige auf.

Sie waren sehr verunsichert und glaubten im Falle einer Verfolgung wegen Steuerhinterziehung oder auch einer Selbstanzeige ihr ganzes Geld zu verlieren. Sie hätten so etwas in der Zeitung gelesen. Es stellte sich dann heraus, dass sie vor vielen Jahren versteuertes Geld ins Ausland gebracht und dort angelegt hatten. Die Erträge aus der Anlage hatten sie nicht versteuert.

Sie waren sichtlich erleichtert, zu erfahren, dass sie nur die angefallenen Erträge nachversteuern müssen (zuzüglich Hinterziehungszinsen), wenn sie eine Selbstanzeige erstatten.

Sie können nun wieder ruhig schlafen. Und der Presse glauben sie zukünftig auch nicht mehr alles.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis in Ländern wie Andorra, Liechtenstein, Luxemburg und der Schweiz soll fallen.

Die Schweiz hat allerdings schon angekündigt, für Altkunden ihrer Banken (also solche, die schon heute ein Konto in der Schweiz unterhalten) Ausnahmen von den neuen Regeln durchzusetzen. Ob ihr dies gelingt, bleibt abzuwarten.

Die guten alten Zeiten des Bankgeheimnisses dürften jedoch in näherer Zukunft vorüber sein.