Donnerstag, 2. August 2012

Steuerhinterziehung durch Unterlassen, Selbstanzeige und Festsetzungsverjährung

Teile der Finanzverwaltung wollen Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach § 153 AO verpflichtet sind.

Nun erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist - auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000 einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.

Allerdings meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch nicht festsetzungsverjährt gewesen seien. 

Wollen wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.

Übrigens: Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich über deren mangelnde Rechtskenntnis.   

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