Teile der Finanzverwaltung wollen
Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer
unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der
Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch
Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der
verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der
Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht
festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach §
153 AO verpflichtet sind.
Nun
erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in
der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist -
auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter
korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000
einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.
Allerdings
meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die
Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch
nicht festsetzungsverjährt gewesen seien.
Wollen
wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich
zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die
Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere
durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.
Übrigens:
Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein
Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich
über deren mangelnde Rechtskenntnis.
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