Donnerstag, 12. Januar 2012

FG Hamburg - Strafverteidigungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien. 

2 Kommentare:

  1. Wie sieht das denn mit Geldstrafen wegen Wirtschaftsstraftaten aus? Ist das schon entschieden? Ich weiß nur, dass Geldstrafen bei der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, aber wie das steuerlich aussieht? Wenn man falsch parkt und ein Knöllchen bekommt, kann man das jedenfalls in Abzug bringen, wenn die Betriebsbezogenheit vorliegt. Wo das Kriterium der "Zwangsläufigkeit" der Aufwendungen herkommt, weiß ich auch nicht. Verortet man das in dem "veranlasst" des § 4 IV EStG? Danke!

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  2. § 12 Nr. 4 EStG, Geldstrafen können natürlich nicht "von der Steuer abgezogen werden". Wäre ja auch noch schöner.-)

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