Bereits mit Urteil vom 31.8.2011 (X R 49/09) hat der BFH entschieden, dass für fehlerhaft bzw. irrtümlich zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO
nicht anfallen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg hat. Im entschiedenen Fall hattte das FA im Einspruchsverfahren gegen
Feststellungsbescheide antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung
bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der
Einkommensteuerbescheide setzte es indes irrtümlich einen zu hohen
Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Trotz der zu hohen Aussetzung hatte er noch Nachzahlungen zu
leisten. Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auf diese Nachzahlungen Zinsen zu entrichten sein sollen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen
die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der
Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Zinsen seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zu entrichten, soweit ein Einspruch keinen Erfolg gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
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