Donnerstag, 2. September 2010

Ist nach dem BGH - Beschluss vom 20.5.2010 bei einer Selbstanzeige mehr als eine "Materiallieferung" erforderlich?

Bislang wurde vom Selbstanzeigenerstatter im Rahmen einer Selbstanzeige eine Materiallieferung verlangt, die die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, ordnungsgemäße Nachveranlagungen durchzuführen. Waren noch kleinere Nachforschungen oder Rückfragen nötig, war das unschädlich.

In einem aktuellen Fall verlangt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen nun, dass u.a. eine Vollständigkeitserklärung der Bank vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass die im Rahmen der Selbstanzeige vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Auch Kontoeröffnungsunterlagen und dergleichen sollen vorgelegt werden.

Nach bestehender Gesetzeslage vermag ich für solcherlei Forderungen keine Rechtsgrundlage zu erkennen.

Gestellt werden in diesem Schreiben dann auch Fragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse gestellt werden.

2 Kommentare:

  1. >> Nach bestehender Gesetzeslage vermag ich für solcherlei Forderungen keine Rechtsgrundlage zu erkennen. <<

    Ich auch nicht. Der Steuerpflichtige liefert das "Material", das Finanzamt führt die Veranlagung durch.


    >> Gestellt werden in diesem Schreiben dann auch Fragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Credit Suisse gestellt werden. <<

    Können Sie näher darauf eingehen, was für Fragen gestellt werden? Ich habe meine Zweifel, dass diese Fragen für die Durchführung der Besteuerung von Bedeutung sind.

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  2. Das sind Fragen, die auch die StA Düsseldorf stellt (siehe unten). Mit dem Besteuerungsverfahren haben die nichts zu tun.

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