Sonntag, 27. Juni 2010

BFH: Erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige löst bereits Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO aus

Mit Urteil vom 21.4.2010, welches am 23.6.2010 veröffentlicht worden ist, hat der BFH nun entschieden, dass auch die erste Teilerklärung einer gestuften Selbstanzeige die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auslöst und zwar auch dann, wenn der Betroffene durch diese erste Teilerklärung noch keine Strafbefreiung erlangen kann.

Es reiche, wenn aufgrund der ersten Teilerklärung die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden könne, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum so schildere, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar werde.

Der BFH schließt damit einer Besserstellung des Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige in Stufen abgibt, gegenüber anderen Nacherklärenden - auch solchen, die nach § 153 AO nacherklären - aus.

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