Sonntag, 12. April 2009

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Zum Jahreswechsel 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für bestimmte Steuerhinterziehungstaten von fünf auf zehn Jahre verlängert. Betroffen sind bestimmte Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung.

Zu den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung gehört insbesondere auch die Hinterziehung großem Ausmaß. Wurde hierfür früher - jedenfalls zum Teil - ein Steuerschaden in Millionenhöhe verlangt, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH, Urteil vom. 2. 12. 2008 1 StR 416/08 - ein großes Ausmaß in bestimmten Fällen schon ab 50.000,00 €, in jedem Fall aber ab 100.000,00 € anzunehmen.

Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist damit nicht nur für den Strafrahmen maßgeblich, sondern auch für die Verjährungfrist.

Die Verjährungsfrist ist bei alledem auch bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO von erheblicher Bedeutung.

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