Donnerstag, 16. April 2009

Bankmitarbeiter haftet für Steuerhinterziehung von Kunden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 10. Februar 2009 (8 V 2459/08 A (H)) entschieden, dass Bankmitarbeiter auch für Steuerhinterziehungen nicht enttarnter Kunden haften.

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist insbesondere der Meinung, dass der Antragsteller (der Bankmitarbeiter) sich nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen könne. Es sei nämlich davon überzeugt, dass auch die nicht enttarnten Kunden der fraglichen Bank Steuern hinterzogen hätten.

Die "Luxemburg-Fälle" sind also immer noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls die leitenden Angestellten von betroffenen Banken werden der Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit bangem Blick entgegensehen.

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