Sonntag, 22. Januar 2012

BFH: Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Bereits mit Urteil vom 31.8.2011 (X R 49/09) hat der BFH entschieden, dass für fehlerhaft bzw. irrtümlich zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nicht anfallen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg hat. Im entschiedenen Fall hattte das FA im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide setzte es indes irrtümlich einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Trotz der zu hohen Aussetzung hatte er noch Nachzahlungen zu leisten. Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auf diese Nachzahlungen Zinsen zu entrichten sein sollen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO  nicht erfüllt. Zinsen seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zu entrichten, soweit ein Einspruch keinen Erfolg gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Montag, 16. Januar 2012

steuerstrafverteidiger.blogspot.com

Unter der angegebenen Adresse finden Sie meinen weiteren Blog, der sich mehr auf das Steuerstrafrecht fokussiert. Themen, die sowohl das Steuerrrecht, als auch das Steuerstrafrecht betreffen, werde ich in beiden Blogs behandeln.

Freitag, 13. Januar 2012

Verteidigung, wie sie nicht sein sollte

Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll.

Im Rahmen der Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren wurde von einem Verteidiger eines Mitangeklagten ein Schriftsatz an alle Verfahrensbeteiligten, also auch an die Verteidiger aller Angeklagten, verteilt, in dem der Kollege sich bitter über seinen Mitverteidiger beklagte und diesem Untätigkeit vorwarf. Er selbst habe das Mandant nur als "low budget Mandat" angenommen und solle sich nur um das Strafmaß kümmmern. Er habe auch nur 3.500,00 € Honorar erhalten. Sollte sein Mitverteidiger weiter untätig bleiben, was die Verteidigung zur Sache anlange, müsse ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Es folgte noch eine an den Mitverteidiger gerichtete Fristsetzung. Binnen der Frist (bis zum nächsten Hauptverhandlungstag) müsse der Kollege endlich seinen Aufgaben nachkommen.

Das Ganze wurde auch noch verlesen.

Donnerstag, 12. Januar 2012

FG Hamburg - Strafverteidigungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien. 

Mittwoch, 11. Januar 2012

BFH erhöht den Streitwert für AdV-Verfahren nicht

In seinem Beschluss vom 17.11.2011 zu IV S 15/10 hat der BFH sich mit dem Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beschäftigt. Bislang wurde dieser Streitwert mit 10 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt.  Leider kommt es zu keiner Anhebung. Das ist gerade mit Blick darauf, dass solche Verfahren sehr arbeitsintensiv sein können, misslich. Wörtlich führt der BFH folgendes aus:

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a) Der Senat hat zwar erwogen, von der bisherigen Handhabung abzuweichen und den Streitwert auf 25 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Er hält die von einigen Finanzgerichten für eine Erhöhung genannten Gründe für überzeugend und geht davon aus, dass eine vom BFH vorgenommene Anhebung des Streitwerts auch zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Finanzgerichte beitragen würde. Der Senat hat deshalb informell bei allen anderen Senaten des BFH angefragt, ob sie der vorgeschlagenen Anhebung des Streitwerts zustimmen würden. Mehrheitlich haben sich die Senate jedoch dagegen ausgesprochen.

15 
Eine Entscheidung durch den Großen Senat des BFH kann nach Auffassung des beschließenden Senats nicht erreicht werden. Da die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG "nach Ermessen" zu bestimmen ist, würde der Senat mit der beabsichtigten Anhebung des Streitwerts nicht i.S. des § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen. Denn eine Abweichung in einer Rechtsfrage kommt insoweit nicht in Betracht, als das Gericht im Rahmen des ihm durch die Vorschrift eingeräumten Spielraums auf der Grundlage zur Ermessensentscheidung tauglicher Gesichtspunkte entscheidet (BFH-Beschluss vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222; zustimmend insoweit BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; Bartone in: Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., FGO, § 11 Rz 4; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 58)."   

Dienstag, 10. Januar 2012

Neues DBA mit der Schweiz ist in Kraft getreten

Nachdem nun am 21.12.2011 die Ratifikationsurkunden zum revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz ausgetauscht sind, ist dieses neue (richtiger revidierte) DBA nun in Kraft. 

Für Steuerhinterzieher ist das nicht unbedingt eine gute Nachricht. Nach dem neuen DBA ist nämlich ein Informationsaustausch und auch - in bestimmten Umfang - Amtshilfe möglich.

Ein kleiner Ausblick auf 2012

Auch 2012 wird es für Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren nicht besser. 

Die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigen, dass Steuerhinterzieher härter angefasst werden. Darüber habe ich zwar schon berichtet, aber im Rahmen meiner Tätigkeit in den vergangenen Wochen immer wieder Urteile zur Kenntnis nehmen müssen, die deutlich zeigen, dass "der Gipfel" noch lange nicht erreicht ist. Als Beispiele will ich hier nur erwähnen, die Rechtssprechung des BGH zur Vorverlagerung der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder zu Erkundigungspflichten, die einen jeden Steuerpflichtigen treffen.