Bereits mit Urteil vom 31.8.2011 (X R 49/09) hat der BFH entschieden, dass für fehlerhaft bzw. irrtümlich zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO
nicht anfallen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg hat. Im entschiedenen Fall hattte das FA im Einspruchsverfahren gegen
Feststellungsbescheide antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung
bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der
Einkommensteuerbescheide setzte es indes irrtümlich einen zu hohen
Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Trotz der zu hohen Aussetzung hatte er noch Nachzahlungen zu
leisten. Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auf diese Nachzahlungen Zinsen zu entrichten sein sollen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen
die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der
Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Zinsen seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zu entrichten, soweit ein Einspruch keinen Erfolg gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
Sonntag, 22. Januar 2012
BFH: Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs
Montag, 16. Januar 2012
steuerstrafverteidiger.blogspot.com
Unter der angegebenen Adresse finden Sie meinen weiteren Blog, der sich mehr auf das Steuerstrafrecht fokussiert. Themen, die sowohl das Steuerrrecht, als auch das Steuerstrafrecht betreffen, werde ich in beiden Blogs behandeln.
Freitag, 13. Januar 2012
Verteidigung, wie sie nicht sein sollte
Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll.
Im Rahmen der Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren wurde von einem Verteidiger eines Mitangeklagten ein Schriftsatz an alle Verfahrensbeteiligten, also auch an die Verteidiger aller Angeklagten, verteilt, in dem der Kollege sich bitter über seinen Mitverteidiger beklagte und diesem Untätigkeit vorwarf. Er selbst habe das Mandant nur als "low budget Mandat" angenommen und solle sich nur um das Strafmaß kümmmern. Er habe auch nur 3.500,00 € Honorar erhalten. Sollte sein Mitverteidiger weiter untätig bleiben, was die Verteidigung zur Sache anlange, müsse ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Es folgte noch eine an den Mitverteidiger gerichtete Fristsetzung. Binnen der Frist (bis zum nächsten Hauptverhandlungstag) müsse der Kollege endlich seinen Aufgaben nachkommen.
Das Ganze wurde auch noch verlesen.
Donnerstag, 12. Januar 2012
FG Hamburg - Strafverteidigungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen
Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.
Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien.
Mittwoch, 11. Januar 2012
BFH erhöht den Streitwert für AdV-Verfahren nicht
In seinem Beschluss vom 17.11.2011 zu IV S 15/10 hat der BFH sich mit dem Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beschäftigt. Bislang wurde dieser Streitwert mit 10 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt. Leider kommt es zu keiner Anhebung. Das ist gerade mit Blick darauf, dass solche Verfahren sehr arbeitsintensiv sein können, misslich. Wörtlich führt der BFH folgendes aus:
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Dienstag, 10. Januar 2012
Neues DBA mit der Schweiz ist in Kraft getreten
Nachdem nun am 21.12.2011 die Ratifikationsurkunden zum revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz ausgetauscht sind, ist dieses neue (richtiger revidierte) DBA nun in Kraft.
Für Steuerhinterzieher ist das nicht unbedingt eine gute Nachricht. Nach dem neuen DBA ist nämlich ein Informationsaustausch und auch - in bestimmten Umfang - Amtshilfe möglich.
Ein kleiner Ausblick auf 2012
Auch 2012 wird es für Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren nicht besser.
Die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigen, dass Steuerhinterzieher härter angefasst werden. Darüber habe ich zwar schon berichtet, aber im Rahmen meiner Tätigkeit in den vergangenen Wochen immer wieder Urteile zur Kenntnis nehmen müssen, die deutlich zeigen, dass "der Gipfel" noch lange nicht erreicht ist. Als Beispiele will ich hier nur erwähnen, die Rechtssprechung des BGH zur Vorverlagerung der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder zu Erkundigungspflichten, die einen jeden Steuerpflichtigen treffen.
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