Sonntag, 31. Mai 2009

Amtspflichtverletzung durch das Finanzamt

Bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt wird im April eine Schenkungsteuererklärung abgegeben, nachdem die ursprünglich für Juli 2008 geplante Zuwendung in Millionenhöhe nunmehr im April 2009 tatsächlich ausgeführt wird.

Die Zuwendung beruht auf einem notariellen Schenkungsvertrag aus dem Jahre 2007, der dem Finanzamt vom Notar nach den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt worden ist. Augenscheinlich wurde auf der Grundlage dieser Informationen der Schenkungsteuerbescheid bereits vorbereitet, wie sich aus folgendem ergibt:

In dem Schenkungsteuerbescheid, der kurze Zeit nach der Erklärung ergeht, wird das Datum der Zuwendung von Juli 2008 auf April 2009 handschriftlich geändert. Der Freibetrag wird mit lediglich 5.200,00 Euro angesetzt und der Steuersatz mit 35 % statt 30 % angesetzt. Damit wird die Schenkungsteuer mit rund 300.000,00 Euro zu hoch festgesetzt.

Dem im einzelnen begründeten Einspruch wird stattgegeben. Hiernach macht der Bevollmächtigte die Kosten des Einspruchsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend. Es sei die Amtspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Sachbearbeitung verletzt. Das wird seitens der Finanzverwaltung sofort anerkannt.

Der Höhe nach wird aber nur eine Gebühr in Höhe von 0,5 nach VV RVG 2301 anerkannt. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheids habe auf der Hand gelegen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei daher einfach gewesen.

Da fragt man sich, warum das Finanzamt nicht gleich den richtigen Bescheid erlassen hat.